Bundesfinanzhof
Ist ein volljähriges Kind länger krank, verlieren Eltern den Anspruch auf Kindergeld
Um weiterhin Kindergeld zu beziehen, darf eine Krankheit bei einem Kind über 18 nicht länger als sechs Monate andauern. Soll heißen: Eine Ausbildung darf nur vorübergehend unterbrochen sein.
Veröffentlicht:München. Ist ein volljähriges Kind durch eine Krankheit absehbar länger an seiner Ausbildung gehindert, geht den Eltern der Anspruch auf Kindergeld verloren. Unschädlich sind nur Erkrankungen, die voraussichtlich nicht länger als sechs Monate andauern, entschied jetzt der Bundesfinanzhof. Nur wenn die Erkrankung als Behinderung angesehen werden kann, kann deswegen ein Kindergeldanspruch fortbestehen.
Im konkreten Fall hatte der Sohn eine Ausbildung zum Zweiradmechatroniker begonnen. Gut vier Monate vor deren Abschluss erlitt er im Alter von 19 Jahren während der Arbeit einen schweren Unfall mit Schädelbasisbruch und Schädel-Hirn-Trauma. Mehrere Wochen wurde er stationär behandelt und durchlief dann verschiedene Reha-Maßnahmen. Die letzte davon begann erst 17 Monate nach dem Unfall.
Anspruch normalerweise bis zur Volljährigkeit
Anspruch auf Kindergeld haben Eltern bis zur Volljährigkeit ihrer Sprösslinge. Dies verlängert sich bis höchstens zum 25. Geburtstag, wenn sich das Kind in Ausbildung befindet oder um einen Ausbildungsplatz bemüht. Dies hatte in der Vorinstanz das Finanzgericht Münster noch bejaht und der Mutter Kindergeld zugesprochen. Zwar habe ihr Sohn seine Ausbildung für längere Zeit nicht fortsetzen können. Der Ausbildungsvertrag habe aber weiterhin bestanden, und der Sohn die Ausbildung auch beenden wollen.
Der BFH folgte dieser Argumentation nicht. Mit seinem jetzt schriftlich veröffentlichten Urteil hob er die Münsteraner Entscheidung auf und verwies den Streit an das FG zurück. Zur Begründung betonten die Münchner Richter, dass nur eine vorübergehende Unterbrechung der Ausbildung für den Kindergeldanspruch unschädlich sei.
Formaler Fortbestand der Ausbildung ändert nichts
„Eine Krankheit ist nicht vorübergehend, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit eine länger als sechs Monate dauernde Beeinträchtigung zu erwarten ist“, heißt es hierzu. Der formale Fortbestand des Ausbildungsverhältnisses ändere daran nichts.
Im Streitfall soll das FG Münster nun noch prüfen, ob die lange Dauer der Erkrankung absehbar war. Wenn ja, komme möglicherweise ein Kindergeldanspruch wegen einer Behinderung in Betracht. Laut Gesetz sei dies der Fall, wenn der Sohn für mindestens sechs Monate „behinderungsbedingt außerstande war, sich selbst zu unterhalten“. (mwo)Bundesfinanzhof, Az.: III R 43/20