Kassen müssen keine Hüftprotektoren bezahlen

KASSEL (mwo). Hüftprotektoren gehören in der Regel nicht zu den Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen. Das Bundessozialgericht (BSG) lehnte am Mittwoch ihre Aufnahme in das GKV-Hilfsmittelverzeichnis ab.

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Nach Ansicht der Richter könnten die Protektoren aber in das Hilfsmittelverzeichnis der Pflegeversicherung gehören (Az.: B 3 KR 11/07 R).

Schon 2003 lebten 650 000 Menschen in Heimen. Von ihnen stürzt jedes Jahr die Hälfte, 30 Prozent sogar mehrfach. Dadurch steigt häufig die Pflegebedürftigkeit. Die nach Herstellerangaben 35 bis 75 Euro teuren Hüftprotektoren sollen vor dem Oberschenkelhalsbruch schützen. Die im konkreten Fall klagende Rölke Pharma GmbH gab an, der von ihr vertriebene "safehip" eines dänischen Herstellers habe bei einer norwegischen Studie die Oberschenkelhalsbrüche um über 60 Prozent gesenkt, wenn der Protektor immer getragen wurde sogar um 97 Prozent. Dagegen verwies der GKV-Spitzenverband Bund auf die Eigenverantwortung und verglich den Hüftprotektor mit einem Fahrradhelm für sturzgefährdete Kinder.

Dem schloss sich das BSG letztlich an. Hüftprotektoren verhinderten keine Stürze, sondern begegneten lediglich einer "abstrakten Gefährdung"; das reiche für die Krankenversicherung nicht aus. Der Gemeinsame Bundesausschuss verwies in Kassel auf die ständige Rechtsprechung des BSG, wonach das Hilfsmittelverzeichnis nicht abschließend ist. Ärzte könnten danach Hüftprotektoren verordnen, wenn sie dies im Einzelfall besonders begründen - etwa wenn Patienten aus Angst vor Stürzen Bewegung vermeiden und so noch mehr an Kraft und Sicherheit verlieren. Nach dem BSG-Urteil ist die Wahrscheinlichkeit allerdings hoch, dass die Kasse eine Kostenübernahme ablehnt.

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