EU-Recht
Kein Geld für Resturlaub nach Kündigung
LUXEMBURG. Befristet Beschäftigte können ihren Chef nicht dazu zwingen, Urlaubsansprüche in Geld ausgezahlt zu bekommen. Fordert der Arbeitgeber rechtzeitig vor Vertragsende dazu auf, noch vorhandenen Resturlaub zu nehmen, dann entsteht auch kein Anspruch auf finanzielle Abgeltung, wie jetzt der Europäische Gerichtshof in Luxemburg entschied.
Nach dem Bundesurlaubsgesetz muss Urlaub im laufenden Kalenderjahr genommen werden. Eine Übertragung bis höchstens Ende März des Folgejahres ist auf tariflicher Basis oder aus dringenden betrieblichen oder persönlichen Gründen zulässig. Urlaub, der wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr gewährt werden kann, ist abzugelten. Umgekehrt schließt EU-Recht aber eine finanzielle Abgeltung aus, solange das Arbeitsverhältnis noch besteht.
Hierzu betonte nun der EuGH den Schutz der Arbeitnehmer. Daher dürfe Urlaub nicht automatisch verfallen, wenn ein Arbeitnehmer keinen Urlaub beantragt. Andererseits sei es aber mit dem Erholungszweck nicht vereinbar, wenn ein Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber zu Geldzahlungen zwingt, indem er einfach keinen Urlaub nimmt.
Ein Arbeitgeber, der eine finanzielle Urlaubsabgeltung vermeiden will, muss daher rechtzeitig und nachweisbar auf noch verfügbare freie Tage hinweisen und den Arbeitnehmer „angemessen“ auffordern, diese zu nehmen. Dann – aber auch nur dann! – entsteht kein Anspruch auf finanziellen Ausgleich.
Nach weiteren Urteilen verfallen Urlaubsansprüche mit dem Tod des Arbeitnehmers nicht, so dass dessen Erben eine finanzielle Abgeltung verlangen können. (mwo)
Europäischer Gerichtshof
Az.: C-619/16 und C-684/16 sowie C-569/16 und C-570/16