Steuerurteil: „Übliche Aufwendungen der Lebensführung“
Keine Steuerminderung für vorbeugenden Schutz bei Pandemie
2019 hat praktisch niemand Ausgaben etwa für Schutzmaßnahmen gegen Corona gehabt, 2020 dann aber alle. Deshalb sind Ausgaben für ein „Corona Virenfiltergerät“ keine außergewöhnliche Belastung.
Veröffentlicht:Köln. Beim Auftreten einer bundesweiten Pandemie können die Kosten für Maßnahmen dagegen nicht steuermindernd als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden. Weil dann alle Bürger davon betroffen sind, gehören sie „zu den üblichen Aufwendungen der Lebensführung“, die vom Steuerabzug ausgeschlossen sind, wie das Finanzgericht (FG) Köln in einem kürzlich veröffentlichten Gerichtsbescheid zur Coronapandemie entschied.
Das klagende Ehepaar hatte im September 2020 ein „Corona Virenfiltergerät“ zur Luftreinigung gekauft. Die Kosten hierfür machte es in der Steuererklärung als außergewöhnliche Belastungen geltend. Zur Begründung verwies es auch auf verschiedene Erkrankungen. So litt der Mann an einer Herzinsuffizienz, einer Niereninsuffizienz, einer Stoffwechselerkrankung sowie einer Arteriosklerose. Die Frau hatte nach der Operation eines Mammakarzinoms ein stark geschwächtes Immunsystem.Dennoch erkannte das Finanzamt die Kosten des Virenfilters nicht steuermindernd an. Zu Recht, wie nun das FG Köln entschied.
Ausgaben waren nicht „zwangsläufig“
„Außergewöhnlich“ seien „zwangsläufige“ Aufwendungen, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen mit gleichen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen nicht entstehen. Zwar habe 2019 praktisch niemand Ausgaben etwa für Schutzmasken gehabt, 2020 dann aber alle. Solche Ausgaben, auch wie hier für den Virenfilter, seien daher den üblichen Aufwendungen der Lebensführung zuzurechnen.
Auch seien die Ausgaben für den Virenfilter nicht „zwangsläufig“ gewesen. Es habe viele Menschen mit vergleichbaren Vorerkrankungen gegeben, die auch auf erlaubte Sozialkontakte in geschlossenen Räumen weitgehend verzichtet hätten.
Zu den abzugsfähigen Krankheitskosten gehöre der Luftreiniger ebenfalls nicht, da der Kauf eine „vorbeugende Maßnahme“ gewesen sei.
Das unterlegene Ehepaar muss den Kölner Gerichtsbescheid nicht akzeptieren, sondern kann nun noch nachträglich eine mündliche Verhandlung beantragen.(mwo)
Finanzgericht Köln, Az.: 13 K 1353/23