Vor Op

Klären mehrere Ärzte auf, haften sie alle

Klären mehrere Ärzte einen Patienten vor der Operation auf, kommen theoretisch alle Beteiligten für Schadenersatzklagen in Betracht. So sieht es der Bundesgerichtshof.

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Bei der Frage der Haftung kommt es auch darauf an, was der Patient hätte wissen wollen.

Bei der Frage der Haftung kommt es auch darauf an, was der Patient hätte wissen wollen.

© Wavebreak Media/Thinkstock

KARLSRUHE. Auch bei arbeitsteiliger Patientenaufklärung vor einem operativen Eingriff müssen die Patienten umfassende Informationen zu einem geplanten Eingriff erhalten.

Welcher Arzt wofür zuständig ist, hängt von der Arbeitsteilung, den schriftlichen Unterlagen und dem Auftreten der beteiligten Mediziner ab, heißt es in einem aktuell veröffentlichten Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH).

Im der entschiedenen Streitsache hatte sich eine Patientin wegen Beschwerden an beiden Knien bei einer Privatklinik in München vorgestellt. Nach den Voruntersuchungen schlug der untersuchende Arzt Operationen zunächst am rechten und dann am linken Knie vor.

Jeweils vor den Operationen wurde die Patientin von einer anderen Ärztin über die Risiken aufgeklärt. Sie war hierzu von dem damaligen Geschäftsführer der Privatklinik beauftragt worden, der die Operationen dann selbst ausführte.

Geringe Erfolgsaussichten unerwähnt

Die Eingriffe brachten aber nicht den erhofften Erfolg. Mit ihrer Klage gegen die zuletzt aufklärende Ärztin verlangte die Patientin ein Schmerzensgeld von 40.000 Euro sowie Schadenersatz für mögliche Folgeschäden.

Zur Begründung führte sie an, die Erfolgsaussichten der Operationen seien von vornherein gering gewesen. Hierüber sei sie aber zu keiner Zeit aufgeklärt worden.

Der Bundesgerichtshof bestätigte nun, dass eine Haftung der Ärztin in Betracht kommt, obwohl sie weder an den Voruntersuchungen noch an der Operation selbst beteiligt war.

Dabei sei es klar, dass sie entsprechend der Beauftragung durch ihren Chef zumindest über die Risiken der jeweils konkret anstehenden Operation hätte aufklären müssen.

Nach dem Karlsruher Urteil musste die Ärztin dagegen nicht über mögliche Behandlungsalternativen sprechen. Dies sei nur in Kenntnis der Ergebnisse der Voruntersuchungen möglich und sei daher Aufgabe des Kollegen gewesen.

Bei den Erfolgsaussichten sei die Zuordnung dagegen weniger klar. Sie seien einerseits mit der konkreten Operation verknüpft, spielten aber andererseits auch eine wichtige Rolle bei der Auswahl der fachlich angeratenen Behandlungsmethode.

OLG München muss noch mal ran

Hier kommt es laut BGH darauf an, ob die Patientin oder "ein objektiver Dritter" von der Ärztin eine Aufklärung über die geringen Erfolgsaussichten erwarten durfte.

Dies hänge zum einen von ihrem Auftreten ab und davon, ob eventuell schon der Kollege entsprechend informiert hatte. Eine Rolle spiele aber auch, dass die von der Ärztin gegengezeichneten Einwilligungsbögen die Aufklärung über die Erfolgsaussichten mit umfasst hatten.

Nach diesen Maßgaben muss nun das Oberlandesgericht München den Fall erneut prüfen. (mwo)

Az.: VI ZR 14/14

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