Tipps für die Abrechnung

Kniffliges bei Wunden und Verbänden

Die Versorgung von Wunden, das Anlegen von Verbänden jeglicher Art, gehört zum Praxisalltag. Die Abrechnung ist aufgrund vielfältiger Ausschlussbestimmungen ziemlich komplex.

Von Peter Schlüter Veröffentlicht:
Die Versorgung von Wunden ist medizinisch oft nicht einfach, aber auch bei der Abrechnung alles andere als trivial.

Die Versorgung von Wunden ist medizinisch oft nicht einfach, aber auch bei der Abrechnung alles andere als trivial.

© Klaus Rose

Es ist eigentlich alles ganz einfach. Die wichtigsten Verbandleistungen des EBM finden sich im EBM unter II, Arztgruppen-übergreifende allgemeine Gebührenordnungspositionen, Abschnitt 2.3. Dort sind die Verbandleistungen Kleinchirurgische Eingriffe, Allgemeine therapeutische Leistungen, zu finden.

Die mit einer Verbandleistung verbundenen Leistungspositionen sind hier die Kleinchirurgischen Eingriffe nach den GO-Nrn. 02300-02302 und die Gebühren nach den GO-Nrn. 02310-02313. Wann dürfen Sie nun welche Leistungen abrechnen und gegebenenfalls auch kombinieren - in einer Sitzung bzw. im Behandlungsfall (Quartal)?

Die kleinchirurgischen Leistungen nach den GO-Nrn. 02300 bis 02302 sind einmal am Behandlungstag berechnungsfähig (siehe auch Grafik). Diese Bestimmung ist unabhängig davon, wie viele entsprechende Wundversorgungen zu machen sind: Einmal am Behandlungstag! Dazu gibt es jedoch zwei Ausnahmeregelungen.

Zum einen ist diese Regelung auf die Lokalisation einer Wunde bezogen. Das bedeutet, dass bei zwei zu versorgenden Wunden an zwei Körperregionen die jeweilige Leistung nach den GO-Nrn. 02300-02302 auch mehrmals am Behandlungstag zu berechnen ist.

Korrekte Verschlüsselung wichtig

Korrekte Diagnosen für offene Wunden

ICD-10-Schlüssel:

Offene Wunden, mehrere Körperregionen: T01.-

Offene Wunden, Kopf und Hals: T01.0

Offene Wunden, Thorax und Abdomen: T01.1

Offene Wunden, obere Extremität: T01.2

Offene Wunden, untere Extremität: T01.3

Offene Wunden, obere und untere Extremität: T01.6

Offene Wunden, sonstige Körperregionen: T01.8

Multiple offene Wunden, n.n.b.: T01.9

Cave: Zur Abrechnung ist die Zusatzkennung mit A=Ausschluss, G=Gesichert, V=Verdacht oder Z=Zustand nach zwingend vorgeschrieben. Eine Lokalisationsangabe ist fakultativ: R=rechts, L=links, B=beidseits.

Dabei müssen Sie jedoch die unterschiedliche Lokalisation angeben. Die zweite Ausnahmereglung findet sich in den Allgemeinen Bestimmungen II.2.3.4.: Hier geht es um die Diagnosen Nävuszellnävussyndrom (ICD-10-GM: D22.-) und/oder mehrere offene Wunden (ICD-10-GM: T01.-) bei einem Patienten. Dann sind die entsprechenden GO-Nrn. höchstens fünfmal am Behandlungstag abrechenbar.

Die Behandlung mehrerer offener Wunden, die verschlossen, oder zumindest primär versorgt werden müssen, kann also bis zu fünfmal abgerechnet werden. Beachten Sie jedoch die geforderte ICD-10-GM-Verschlüsselung nach T01.-.

Die KVen streichen diese Leistungen, sofern sie mehrfach abgerechnet werden, recht oft, da die entsprechende Diagnoseangabe nach ICD-10-GM fehlt bzw. nicht korrekt ist. Es muss für diesen Fall eine genaue Diagnoseangabe erfolgen (siehe nächste Spalte oben).

Die Versorgung sekundär heilender Wunden (GO-Nr. 02310) ist im Behandlungsfall insgesamt nur einmal berechnungsfähig, unabhängig davon, wie viele sekundär heilende Wunden behandelt werden und wie oft. Diese Leistung schließt sich auch neben allen anderen Wundversorgungen und den GO-Nrn. 02300-02302 im Behandlungsfall aus. Insofern sollten Sie die Honorierung der Leistungen kennen, um gegebenenfalls diejenige Leistung abzurechnen, die höher bewertet ist.

So sind die kleinchirurgischen Eingriffe nach den GO-Nrn. 02300 und 02301 niedriger bewertet als die Versorgung einer sekundär heilenden Wunde. In diesen Fällen können Sie auf die Berechnung der GO-Nrn. 02300 bzw.02301 zugunsten der Versorgung einer sekundär heilenden Wunde verzichten.

Das gilt aber nur dann, wenn Sie auch nur eine einzige kleine Wunde zu versorgen haben. Sind mehrere Wunden zu versorgen und kommen die GO-Nrn. 02300 bzw. 02301 mehrfach zur Abrechnung, muss kontrolliert werden, welche Leistung das höhere Honorar ergibt.

Weitgehende Ausschlüsse

Insgesamt ist festzuhalten, dass sich die Berechnung der Leistungen für die Behandlung des diabetischen Fußes, der sekundär heilenden Wunde, der Kompressionstherapie bei chronisch venöser Insuffizienz und die Behandlung chronisch venöser Ulzera gegenseitig ausschließt (siehe auch Grafik).

Nun könnte man meinen, dass es im Behandlungsfall allerdings, zur Berechnung der Behandlung einer sekundär heilenden Wunde nach GO-Nr. 02310 und der Behandlung eines oder mehrerer chronisch venöder Ulzera nach GO-Nr. 02312 kommen könnte. Hier findet sich nämlich im Grunde keine Ausschlussregelung in den Anmerkungen.

Doch Vorsicht! Der Ausschluss findet sich in der 1. Anmerkung zur GO-Nr. 02310: "Die Gebührenordnungsposition 02310 kann nicht berechnet werden beim diabetischen Fuß, beim chronisch venösen Ulcus cruris, bei der chronisch venösen Insuffizienz, beim postthrombotischen Syndrom, beim Lymphödem und bei oberflächlichen sowie tiefen Beinvenenthrombosen."

Im Umkehrschluss lässt sich jedoch folgern, dass bei der einseitigen Versorgung venöser Ulzera und der Versorgung einer sekundär heilenden Wunde mit anderer Lokalisation, die Berechnung beider Leistungen im Behandlungsfall nicht ausgeschlossen ist. So einfach ist das - oder doch nicht?

Dr. Dr. Peter Schlüter, Allgemeinmediziner in Hemsbach, hält seit mehr als zwei Jahrzehnten Seminare zu allen Themen rund um EBM und GOÄ.

GOÄ: Auweichmöglichkeit für Beratungsleistungen

Bei schwer kranken Patienten, zum Beispiel bei Tumorpatienten, kommt es immer mal wieder zu einer längeren Beratung über den Fortgang der Therapie, über eine Therapieänderung oder anderweitig erforderliche Maßnahmen. An Beratungsleistungen stehen dafür bei Privatpatienten die GOÄ-Nr. 1 und 3 zur Verfügung – oder auch die Nr. 34, diese aber nur zweimal in sechs Monaten.

Eine Ausweichmöglichkeit bei einer Beratungszeit von mindestens 30 Minuten ist die Analogabrechnung der GOÄ-Nr. 21: Eingehende onkologische Beratung, gemäß Paragraf 6 Absatz 2 analog Nr. 21 mit 360 Punkten bewertet. Die Mindestzeit beträgt, wie angegeben 30 Minuten, bei längerer Dauer kann die Nr. 21 aber je weiterer angefangener 30 Minuten nochmals abgerechnet werden; bei 40 Minuten beispielsweise zweimal, bei 70 Minuten dreimal.

Auch wenn die originäre Leistung eine humangenetische Beratung ist, genügt die Analogleistung „Onkologische Beratung“ den Vorgaben für Analogleistungen: Sie muss nach Art, Kosten- und Zeitaufwand der ursprünglichen Leistung vergleichbar sein. Wir wollen aber darauf hinweisen, dass die GOÄ-Nr. A 21 keine Leistung des offiziellen Analogziffernverzeichnisses der BÄK ist, was allerdings kein Hemmschuh sein sollte. (hpa)

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