LSG-Urteil
Körpergröße von 148 Zentimetern ist bei Frauen keine Krankheit
Die Krankenkasse muss nicht für eine beinverlängernde Operation aufkommen, hat ein Landessozialgericht entschieden – und betont: Psychotherapie und Hilfsmittel seien Mittel der Wahl, wenn jemand mit seiner Größe hadert.
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Bei einer Körpergröße von 148 Zentimeter müssen Kassen nicht für eine operative Beinverlängerung aufkommen.
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Celle. Eine Körpergröße von 148,5 Zentimetern ist bei Frauen nicht krankhaft. Die gesetzliche Krankenversicherung muss daher nicht für eine operative Beinverlängerung aufkommen, wie jetzt das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen in Celle entschied.
Es wies damit eine Frau aus Bremen ab. Sie hatte geltend gemacht, dass sie unter ihrer geringen Körpergröße von 148,5 Zentimetern erheblich psychisch leide. Von ihrer Umwelt werde sie nicht als vollwertig wahrgenommen und auch in ihrer Berufswahl sei sie eingeschränkt.
Gut 160 Zentimeter seien ihr Traum. Den Antrag auf eine operative Beinverlängerung hatte ihre Krankenkasse allerdings abgelehnt – zu Recht, wie das LSG Celle entschied.
Schwerbehinderung greift unter 131 Zentimetern
Üblich werde erst die Körpergröße unter 141 Zentimeter als Behinderung angesehen, als Schwerbehinderung erst unter 131 Zentimeter. Ähnlich werde medizinisch erst eine Körpergröße von 140 Zentimetern als „Kleinwuchs“ bezeichnet, als „Kleinwuchs im engeren Sinne“ sogar erst 120 Zentimeter.
Das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel habe schon seit 1993 in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass die gesetzlichen Krankenkassen auch zur Behebung psychischer Störungen keinen operativen Eingriff in einen „im Normbereich liegenden Körperzustand“ bezahlen müssen. So hatte es 2008 eine Jugendliche mit ungleichen Brüsten abgewiesen.
Alltagsschwierigkeiten könne durch Hilfsmittel und gegebenenfalls auch durch angepasste Wohnungseinrichtung begegnet werden. Psychische Beeinträchtigungen seien allein mit therapeutischen Mitteln zu behandeln.
Auch die Ablehnung für bestimmte Berufe könne keine Leistungspflicht der Kasse auslösen, betonte nun das LSG Celle. Die Revision ließ das LSG nicht zu, die Klägerin kann hiergegen aber Beschwerde beim BSG einlegen. (mwo)
Landessozialgericht Celle, Az.: L 16 KR 183/21