Instagram-Post sorgt für Aufregung

Lange Wartezeiten in Arztpraxen: Haben Patienten Anspruch auf Entschädigung?

Können Patienten von Praxen Schadenersatz verlangen, wenn sie trotz Termin stundenlang im Wartezimmer sitzen? Auf Instagram sorgt ein Post für Aufregung. Doch so einfach ist es mit dem Schadenersatz nicht.

Julia FrischVon Julia Frisch Veröffentlicht:
Ärztin ruft Patienten auf

Wann bin ich denn endlich dran? Unvorhergesehenes kann jede noch so gute Terminplanung durcheinanderwirbeln.

© Racle Fotodesign / stock.adobe.com

Berlin. In der zweiten Februarwoche stellten sich manchen Ärztinnen und Ärzten die Nackenhaare auf. „Patienten, die trotz Termin mehrfach länger als eine halbe Stunde beim Arzt warten müssen, haben unter Umständen Anspruch auf Schadenersatz“, postete der Instagram-Account „jurafakten“, ohne eine Quellenangabe zu nennen. Über 18.000-mal wurde der Slide angeklickt, 540 Follower sahen sich veranlasst, einen Kommentar zu schreiben.

„Weil Arztpraxen noch nicht genug Stress haben...“, schrieb ein Leser. „Macht den Job noch unattraktiver – ist ja nicht so, als hätten wir nicht schon jetzt einen Ärztemangel“, lautete ein anderer Kommentar.

Was tun bei dem Patientenandrang?

Oder: „Genau, das steuert zusätzlich bei, dass die Praxen schließen und der Mängel an Ärzten weiter wächst! Wer will den Job noch machen? Die Budgetierung spürt man voll, die Anforderungen an die Praxen werden immer höher, was finanziell kaum zu tragen ist, die übermäßige Anzahl der Patienten muss getragen werden und als ein Dank zahlt der Patient mit einem Schadenanspruch oben drauf?! Lasst uns gegenseitig respektvoll sein, geduldig sein und ehrlich!“

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„Ich würde mich mehr als schämen Schadensersatz zu fordern. Mein Arzt hat mehr als genug zu tun und gibt sich beste Mühe und Zeit für jeden Einzelnen, da hab ich vollstes Verständnis, wenn's länger dauert“, schrieb eine Patientin.

Hürden sind hoch

Müssen Praxen jetzt haufenweise mit Schadenersatzforderungen ihrer lange wartenden Patientinnen und Patienten rechnen? Wohl kaum. „Schadensersatz wegen langer Wartezeiten kann nur in Ausnahmefällen verlangt werden kann“, sagt Dr. Christina Merx, Fachanwältin für Medizinrecht in der Kanzlei Busse & Miessen.

Denn Voraussetzung ist zunächst, dass dem Patienten oder der Patientin überhaupt ein Schaden, ein echter Nachteil, entstanden ist – also eine Gesundheitsschädigung wegen zu später Behandlung oder ein finanzieller Schaden, weil etwa ein Termin verpasst wurde oder dem Kläger Lohn entgangen ist.

Geringe Chancen, wenn es nur ums Geld geht

Zusätzlich, und hier befindet sich für Patienten die größte Hürde, muss aber auch nachgewiesen werden, dass der Arzt oder die Ärztin pflichtwidrig gehandelt hat und dies zum Eintritt des Schadens geführt hat.

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Eine solche Pflichtverletzung liegt allerdings nach einhelliger Meinung von Juristen nicht vor, wenn lange Wartezeiten dadurch entstehen, dass Notfälle eingeschoben oder andere Patienten länger behandelt werden müssen.

Präzedenzfälle zur Frage der Pflichtwidrigkeit gebe es nicht, sagt Merx. „Hinzu kommt ja auch, dass der Patient nicht gezwungen ist, in der Praxis zu bleiben, diese also jederzeit verlassen könnte, wenn er beispielsweise einen wichtigen Anschlusstermin hat.“

„In den Fällen, in denen es dem Patienten lediglich um den Ersatz finanziellen Schadens geht, weil der vereinbarte Termin nicht eingehalten wurde, sind die Chancen äußerst gering“, so Merx.

Kein Thema sind Schadensersatzforderungen ohnehin dann, wenn Patientinnen oder Patienten ohne Termin in die Praxis kommen. „Dann muss man immer mit Wartezeit rechnen“, sagt Rechtsanwältin Mechthild Kathke-Brech von der Kanzlei bkmm in München.

Aber auch bei Terminpatienten hält die Fachanwältin für Medizinrecht wie ihre Kollegin Christina Merx die Chancen auf Schadenersatz für gering. „Ich gehe davon aus, dass man sich schwertut.“

Gute Ersteinschätzung wichtig

Anders könne es aussehen, wenn Schadenersatz in Folge eines „körperlichen Schadens“ gefordert wird – zum Beispiel, weil ein dringend behandlungsbedürftiger Patient zu spät in der Praxis versorgt wird.

Hier könnten Forderungen erfolgversprechender sein, „wobei auch hier Bagatellbeschwerden nicht ausreichend sind“, so Merx. Eine gute Ersteinschätzung sei deshalb in der Praxis notwendig.

Amtsgerichtsurteil kein Präzedenzfall

Zum Thema Schadenersatz bei überlanger Wartezeit in der Praxis wird immer wieder auf eine Entscheidung des Amtsgerichts München (Az. 213 C 5929/14) verwiesen. In dem Urteil kam der Richter offenbar zum Schluss, dass eine Wartezeit von über einer Stunde bei wiederholten Terminen als Pflichtverletzung angesehen werden kann. Eine Veröffentlichung der Entscheidung ist im Internet allerdings nicht auffindbar. Auch in der Rechtsprechungsübersicht „Bayern.Recht“ ergibt sich kein Treffer.

Allgemeingültiges zum Vorteil von Patienten und zum Nachteil von Arztpraxen lässt sich aus dem Urteil allerdings ohnehin nicht ableiten. Rechtsanwältin Mechthild Kathke-Brech: „Urteile von Amtsgerichten haben keine allgemeine Verbindlichkeit und betreffen nur den Einzelfall.“

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