Zytologie

Nur in den Praxisräumen erlaubt

Das Erfordernis der persönlichen Leistungserbringung limitiert freiberuflich tätige Ärzte, was den lokalen Bezug einer Abrechnungsgenehmigung betrifft.

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KASSEL. Nicht patientengebundene Tätigkeiten können Ärzte nicht ohne Weiteres aus ihrer Praxis auslagern.

Dies sei mit dem "Gebot der persönlichen Leistungserbringung" nicht vereinbar, urteilte jetzt der Vertragsarztsenat des Bundessozialgerichts (BSG) in Kassel zur Zervix-Zytologie.

In dem entschiedenen Fall ging es um einen Lübecker Frauenarzt, der sei 1985 zugelassen ist. Er ist zudem Belegarzt im Marien-Krankenhaus Lübeck. 1995 erhielt er eine Abrechnungsgenehmigung für die zytologische Krebs-Diagnostik.

Im Zuge der Neufassung der Qualitätssicherungsvereinbarung zur Zervix-Zytologie zum 1. Oktober 2007 beantragte der Frauenarzt erneut die Genehmigung, diesmal mit seiner Privatanschrift in Lübeck als "Hauptbetriebsstätte". Dort hatte er ein Labor eingerichtet.

Labor contra Praxis-Präsenz?

Die KV genehmigte die zytologischen Untersuchungen erneut in den Räumen der Praxis, sofern er dort anwesend sei. Für die Privatanschrift lehnte die KV eine Genehmigung dagegen ab.

Die in der Qualitätssicherungsvereinbarung zur Zervix-Zytologie konkretisierten Anforderungen an die persönliche Leistungserbringung seien dort nicht erfüllt.

Mit seiner Klage machte der Gynäkologe geltend, Praxis und Krankenhaus lägen jeweils nur zwei Kilometer entfernt. Seine Praxis habe überwiegend erst nach Ende der Laborzeiten geöffnet.

Lediglich in etwa 20 Prozent der Laborstunden könne er dort nicht anwesend sein. Das Sozialgericht Kiel war dem nicht gefolgt. Das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht meinte dagegen, die Genehmigung könne mit einer Auflage zu den Anwesenheitszeiten erteilt werden.

"Grundlegendes Erfordernis"

In oberster Instanz wies nun das BSG die Klage ab. Der Gynäkologe habe "keinen Anspruch auf die Genehmigung für von der Praxis getrennte Räumlichkeiten, weil er dem Gebot der persönlichen Leistungserbringung angesichts seiner Praxistätigkeit sowie der Tätigkeit als Belegarzt dort nicht genügen konnte", so die Kasseler Richter.

Dieses "grundlegende Erfordernis" habe die KV auch mit einer Nebenbestimmung nicht sicherstellen können. (mwo)

Az.: B 6 KA 23/14, R

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