Freiberufliche Klinikärzte
Privatrechnung verboten!
Freiberuflich tätige Honorarärzte sind nicht berechtigt, erbrachte Leistungen privat abzurechnen, sagt der Bundesgerichtshof. es gibt aber ein Schlupfloch.
Veröffentlicht:KARLSRUHE. Von einer Klinik beauftragte freiberufliche Honorarärzte dürfen den Patienten keine Privatrechnung stellen. Gegenläufige Vereinbarungen sind unwirksam, wie jetzt der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe entschied.
Danach ist das Recht auf Privatliquidation im Krankenhaus bestimmten angestellten oder beamteten Ärzten vorbehalten. Es bleibt allerdings ein Schlupfloch über eine Wahlleistungsvereinbarung, weil dann etwa der Chefarzt andere Ärzte beauftragen kann.
Im Streitfall hatte ein niedergelassener Neurochirurg die Patientin zunächst in seiner Praxis behandelt und dann im Krankenhaus operiert. In dem Krankenhaus war er freiberuflich auf Honorarbasis tätig.
Mit dem Krankenhaus schloss die Patientin eine sogenannte Wahlleistungsvereinbarung ab, mit dem Arzt zusätzlich eine "Vereinbarung über Behandlung gegen Privatrechnung".
Darin erklärte sie sich mit der privaten Abrechnung der ärztlichen Leistungen einverstanden.
Die private Krankenversicherung hatte der Patientin die Privatrechnung zwar erstattet, forderte dann aber das Geld von dem Arzt zurück. Die Klage der Versicherung hatte durch alle Instanzen Erfolg.
In der Regel sind in Krankenhäusern die Chefärzte, gegebenenfalls aber auch weitere Ärzte berechtigt, ihre Tätigkeit selbst privat zu berechnen. Laut Gesetz könnten dies allerdings nur angestellte oder beamtete Ärzte sein, betonte der BGH.
Freiberuflicher Honorararzt kein Angestellter der Klinik
Nur sie dürften daher auch wahlärztliche Leistungen gesondert berechnen. Das Krankenhausentgeltgesetz lege dies "abschließend fest". Dies sei eine zwingende Vorschrift zum Schutz der Patienten.
Der freiberufliche Honorararzt sei aber weder angestellter noch beamteter Arzt des Krankenhauses. Seine "Vereinbarung über Behandlung gegen Privatrechnung" verstoße daher gegen das Gesetz und sei nichtig.
Nach dem Karlsruher Urteil greift im Streitfall auch die mit dem Krankenhaus getroffene Wahlleistungsvereinbarung nicht.
Generell lässt das Urteil aber ein Schlupfloch offen, die Abrechnungsbegrenzung durch eine Wahlleistungsvereinbarung zu umgehen. Denn die zur Privatabrechnung berechtigten Krankenhausärzte dürfen andere Ärzte beauftragen, wenn die Vereinbarung dies ausdrücklich zulässt.
Das können laut Gesetz dann auch Ärzte "außerhalb des Krankenhauses" sein. Die Rechnung muss allerdings vom Krankenhaus oder dessen angestelltem Arzt gestellt werden.
Im Streitfall sei der Honorararzt in der Wahlleistungsvereinbarung aber nicht als möglicher oder gewünschter Vertreter eines angestellten oder beamteten Arztes aufgeführt gewesen.
Auch habe der Honorararzt die Operation nicht "auf Veranlassung eines angestellten oder beamteten Krankenhausarztes mit eigener Liquidationsberechtigung ausgeführt. Daher scheide auch eine gesonderte Privatabrechnung über das Krankenhaus aus, befand der BGH. (mwo)
Bundesgerichtshof, Az.: III ZR 85/14