Arztpraxis
Rückkehr in die Niederlassung birgt steuerliche Tücken
Ärzte, die nach dem Verkauf ihrer Praxis doch wieder ins freiberufliche Arbeitsleben zurückkehren, riskieren Steuernachzahlungen. Aus einem Urteil geht hervor, worauf besonders zu achten ist.
Veröffentlicht:NEU-ISENBURG. Wer Glück hat und seine Praxis verkaufen konnte, kann sich über ein weiteres Geschenk freuen: Der Fiskus besteuert den Veräußerungserlös nämlich nicht zum vollen, sondern nur zum halben Steuersatz.
Voraussetzung ist allerdings, dass der Verkäufer zum einen mindestens 55 Jahre alt oder dauerhaft berufsunfähig ist und zum zweiten, dass er in seinem bisherigen regionalen Wirkungskreis wenigstens für eine gewisse Zeit seine bisherige Praxistätigkeit aufgibt.
Doch was, wenn es den Arzt nach dem Praxisverkauf in den Fingern juckt, doch wieder Patienten zu behandeln?
Dann führt nicht unbedingt jede ärztliche Tätigkeit dazu, dass die Steuerbegünstigung für den Veräußerungserlös verloren geht.
Äußerste Vorsicht ist jedoch geboten, wenn mit demselben einstigen Personal derselbe einstige Patientenstamm behandelt wird - selbst wenn zwischen Praxisabgabe und -neugründung zwei Jahre verstrichen sind.
Berufstätigkeit nur unterbrochen
Diese Erfahrung musste ein freiberuflicher Steuerberater machen, der seine Kanzlei verkauft hatte. Einige Zeit arbeitete er zunächst für seinen Nachfolger als freier Mitarbeiter.
Als es jedoch zu Differenzen um die Bezahlung kam, gründete der Steuerberater 22 Monate nach dem Verkauf eine neue Kanzlei, in der er einen Teil seines bewährten Personals wieder einstellte und einige "alte" Mandanten weiter betreute.
Das Finanzamt Köln wertete diese Umstände so, dass der Steuerberater seine Kanzlei nicht aufgegeben, sondern seine berufliche Tätigkeit nur unterbrochen hatte. Folge: Die Steuerbegünstigung für den Veräußerungsgewinn wurde gestrichen.
Zu Recht, urteilte das Finanzgericht Köln. Schuld war aber nicht etwa die freie Mitarbeit nach dem Kanzleiverkauf. Die stufte das Gericht als unschädlich ein.
Denn nach höchstrichterlicher Rechtsprechung stehe eine solche Mitarbeit (wie übrigens auch eine Anstellung beim Praxisnachfolger) der Tarifbegünstigung nicht entgegen, wenn der Verkäufer "die wesentlichen wirtschaftlichen Grundlagen seiner Praxis einschließlich des Mandantenstamms definitiv auf den Erwerber" überträgt.
Der Käufer müsse zivilrechtlich und wirtschaftlich in der Lage sein, "die Beziehungen" des Verkäufers zu den übertragenen Mandanten oder Patienten zu verwerten. Diese Voraussetzungen seien bei freier Mitarbeit gegeben.
Das Finanzgericht versagte die Steuerbegünstigung deshalb, weil der Steuerberater nach Eröffnung seiner neuen Kanzlei nicht nur in der gleichen Stadt wie sein Nachfolger arbeitete, sondern auch noch ehemaliges Personal wieder einstellte und einen erheblichen Teil seiner bisherigen Mandanten weiter betreute.
Revision zugelassen
Aus all dem, so das Finanzgericht, stelle sich die anfängliche Kanzleiübertragung im Nachhinein nur als Unterbrechung der freiberuflichen Tätigkeit dar.
Dass seit dem Verkauf der Kanzlei schon fast zwei Jahre vergangen waren, hielt das Gericht nicht für ausreichend, um von einer Praxisneueröffnung auszugehen, die keinen Verlust der Steuerbegünstigung nach sich ziehen würde. Die Revision zum Bundesfinanzhof wurde zugelassen.
Az.: 13 K 2231/12