Patienten ohne E-Card

So rechnen Ärzte richtig ab

Die alte Krankenversichertenkarte verliert 2015 ihre Gültigkeit. Was tun, wenn Patienten dennoch mit ihr zur Behandlung kommen? So können Ärzte ihre Leistungen dennoch abrechnen.

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Auf dem Weg zu Kassenleistungen sind Arzt und Patient künftig allein auf die neue eGK angewiesen.

Auf dem Weg zu Kassenleistungen sind Arzt und Patient künftig allein auf die neue eGK angewiesen.

© Harald Tittel / dpa

NEU-ISENBURG. Ab 1. Januar 2015 gilt ausschließlich die elektronische Gesundheitskarte (eGK) als Berechtigungsnachweis für die Inanspruchnahme von Kassenleistungen.

Doch: Ob in Vertragsarztpraxis oder Klinik, Ärzte müssen damit rechnen, dass einige Patienten entweder noch keine eGK haben oder fälschlicherweise mit der alten Krankenversichertenkarte (KVK) vor den Empfangstresen treten.

Für diesen Fall gilt es, entsprechend vorbereitet zu sein, damit erbrachte Leistungen anschließend auch abgerechnet und vergütet werden können.

Die Übergangsfrist sollte ursprünglich bereits Ende September 2014 auslaufen. In Verhandlungen zwischen Kassenärztlicher Bundesvereinigung (KBV) und Krankenkassen wurde die Frist jedoch auf das vierte Quartal 2014 ausgeweitet.

Ab Januar 2015 werden die alten Karten jedoch nicht mehr von den Lesegeräten akzeptiert werden, wie die KBV mitteilt. Die KVK sei dann nur noch für Versicherte sonstiger Kostenträger (Heilfürsorge) sowie bei Privatpatienten zulässig.

Irritationen wegen Gültigkeitsdatums

Für Irritationen könnte nach Einschätzung der KBV sorgen, dass das aufgedruckte Gültigkeitsdatum der KVK häufig über die Frist hinaus gehe. Dennoch würden auch diese Patienten zumeist schon über die neue Karte verfügen.

Kann er diese beim Praxisbesuch nicht vorlegen und die Behandlung lässt sich nicht auf einen anderen Termin verschieben, können Ärzte eine Privatvergütung verlangen.

Sie müssen den Patienten allerdings zunächst eine Frist von zehn Tagen einräumen, innerhalb der sie die gültige Karte nachreichen können. Erst wenn das nicht gelingt, darf der Arzt die Behandlung privat abrechnen.

Das Ersatzverfahren ist in solchen Fällen, laut aktuellem Infoblatt der KBV, nicht möglich. Das heißt, die Kosten trägt der Patient in diesem Fall selbst.

Nachträgliche Erstattung möglich?

Wobei er versuchen kann, sich das Geld von der Kasse nachträglich erstatten zu lassen. Nicht vergessen sollten Ärzte den Vermerk "ohne Versicherungsnachweis" auf dem Privatrezept, wenn Arznei-, Verbands-, Heil- und Hilfsmittel verordnet werden.

Die Ausnahme bilden Notfallbehandlungen, in denen die eGK nicht vorgelegt werden kann, denn in diesen Fällen dürfen Ärzte das Ersatzverfahren anwenden.

Das Verfahren kommt auch dann zur Anwendung, wenn der Arzt die gültige Karte nicht nutzen kann, weil beispielsweise Chip oder Lesegerät einen Defekt haben.

Beim Ersatzverfahren werden die persönlichen Daten des Patienten zu geeignetem Zeitpunkt auf einem Formular erfasst. Dazu gehören: Krankenkasse, Name, Geburtsdatum und Postleitzahl des Versicherten. Hinzu kommen Versicherungsart und nach Möglichkeit die Versichertennummer.

Per Unterschrift bestätigt der Patient das Versicherungsverhältnis mit einer Krankenkasse. Liegen keine Informationen zum Patienten in der Praxis vor, können die Daten zur Sicherheit mit dem Personalausweis abgeglichen werden.

Verwaltungsaufwand gering halten

Legt der Patient die Karte, die zum Behandlungszeitpunkt bereits gültig war, allerdings bis Ende des Quartals vor, wird die Privatabrechnung hinfällig.

Der Arzt muss das Geld dann zurückzahlen, kann die Behandlung dann aber wie gewohnt bei der zuständigen Krankenkasse abrechnen.

Ärzte sollten das in diesen Fällen privat abgerechnete Geld zunächst wie eine Art Pfand verwalten, bis alle Fristen verstrichen sind. Das kann helfen, den Verwaltungsaufwand so gering wie möglich zu halten.

Haben Ärzte Verdacht auf Missbrauch mit der eGK, sind sie berechtigt, die Karte einzuziehen. In solchen Fällen ist umgehend die betreffende Kasse zu informieren, heißt es seitens der KBV. (mh)

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