Orthopädie ist nicht Chirurgie

So verhindern Ärzte den Wettbewerb im Ärztehaus

Um Wettbewerb im Ärztehaus zu verhindern, müssen Mieter klare Absprachen mit dem Vermieter treffen – und auf die Formulierungen achten.

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BERLIN. Kann ein Arzt, der Räume für eine chirurgische Praxis angemietet hat, vom Vermieter verlangen, dass dieser im gleichen Haus keinen Orthopäden praktizieren lässt? Diese Frage stellte sich unlängst dem Kammergericht Berlin.

Im konkreten Fall entschieden die Richter, dass der Vermieter trotz der vereinbarten Konkurrenzschutzklausel nicht verpflichtet war, den Einzug des Orthopäden zu verhindern (Az.: 12 U 101/12).

Zur Begründung führte das Gericht zum einen an, dass die durch die Klausel geschützten Leistungen des Chirurgen nicht näher bestimmt worden seien. Deshalb sei auf den "objektiven Empfängerhorizont" abzustellen, also darauf, wie Otto-Normal-Verbraucher die Bestimmungen im Mietvertrag versteht.

Die Richter kamen zu dem Schluss, dass nach dem allgemeinen Sprachgebrauch die "chirurgische" mit der "orthopädischen" Praxis nicht gleichgestellt werden könne.

Nicht die gleiche Fachrichtung

Zum zweiten argumentierten die Richter, dass die Konkurrenzschutzklausel im Mietvertrag den Schutz vor Ärzten der gleichen Fachrichtung bezwecke. Nach der Weiterbildungsordnung, die bei Abschluss des Mietvertrages im Jahr 1994 galt, seien Orthopädie und Chirurgie aber ausdrücklich nicht als gleiche Fachrichtung zu bezeichnen gewesen.

Die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltende Weiterbildungsordnung müsse bei der Auslegung der mietvertraglichen Regelung berücksichtigt werden.

Die Richter betonten, dass der klagende Arzt mit dem Vermieter konkretere Absprachen hätte treffen müssen, wenn er seine sämtlichen ausgeübten ärztlichen Tätigkeiten hätte schützen wollen. (juk)

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