Refertilisationskosten
Staat nach Vasektomie außen vor
AACHEN. Eine freiwillige Sterilisation kann ein Bundeswehrsoldat nicht auf Kosten des Staates rückgängig machen lassen. Deutschland muss eine Refertilisationsoperation im Rahmen der truppenärztlichen Versorgung nicht bezahlen. Das hat das Verwaltungsgericht (VG) Augsburg entschieden.
Im konkreten Fall hatte der Soldat vor Jahren eine Vasektomie vornehmen lassen. Da er inzwischen aber einen Kinderwunsch hegte, plante er eine Refertilisation und verlangte die Übernahme der Kosten durch die Bundesrepublik.
Diese lehnte ab. Zu Recht, so das VG. Die Kostenerstattung setze eine Erkrankung voraus. Diese sei aber bei einer selbstverantwortlich herbeigeführten Zeugungsunfähigkeit nicht gegeben. (juk)
Verwaltungsgericht Augsburg, Az.: Au 2 K 14.701