Tipps für die Abrechnung
Und ewig lockt das „A“ bei der Privatabrechnung
Eines der strittigsten Themen in der Abrechnungspraxis der mittlerweile angegrauten GOÄ ist die Analogabrechnung. Immer wieder machen Ärzte auch formale Fehler.
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Ernährungsberatung muss persönlich von Arzt oder Ärztin erbracht werden, wenn die GOÄ-Nr. 33 analog abgerechnet werden soll.
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Die neue GOÄ steht, was noch fehlt, sind die Abstimmungen mit der PKV und den Ministerien. Wenn beides kommen sollte, dürfte ein Thema weitgehend vom Tisch sein, das immer wieder zu Prozessen um Privatabrechnungen führt: das der Analogabrechnung nach GOÄ-Paragraf 6 Absatz 2. Strittig ist dabei auch immer wieder die Kennzeichnung der Analogleistungen – obwohl das doch nach so vielen Jahren eigentlich klar sein sollte.
Mit einer Analogabrechnung können selbstständige, nicht im Gebührenverzeichnis aufgeführte ärztliche Leistungen entsprechend einer nach Art, Kosten und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung des Gebührenverzeichnisses berechnet werden. Vor allem innovative, noch nicht im alten Verzeichnis erfasste Leistungen können so privat abgerechnet werden.
Mit der zum 1. Januar 1996 in Kraft getretenen vierten Änderungsverordnung zur GOÄ wurden die von der Bundesärztekammer empfohlenen analogen Bewertungen weitgehend in das Gebührenverzeichnis aufgenommen. Auf der Grundlage der vierten Änderungsverordnung hat die Bundesärztekammer seit dem 1. Januar 1996 weitere analoge Bewertungen beschlossen. Diese analogen Bewertungen, die mit dem Bundesminister für Gesundheit, dem Bundesministerium des Innern und dem Verband der privaten Krankenversicherung abgestimmt wurden, sind unter www.baek.de nachzulesen.
Nicht im Verzeichnis enthalten
Dennoch bereitet die analoge Berechnung von Leistungen immer wieder Probleme. Dabei ist der Paragraf 6 Absatz 2 GOÄ ziemlich eindeutig: Die Leistung darf nicht, auch nicht in ähnlicher Form, im Gebührenverzeichnis der GOÄ zu finden sein. Ist diese Voraussetzung gegeben, dann kann eine vor allem nach Kosten und Zeitaufwand ähnliche GOÄ-Leistung zur Berechnung herangezogen werden. Wichtig ist dabei die richtige Kennzeichnung.
Eine ewige Diskussion und Unsicherheit ist mit der Verwendung des Buchstabens „a“ im Zusammenhang mit der analogen Abrechnung verbunden. Der Großbuchstabe „A“ in Verbindung mit einer Leistungsposition der GOÄ ist den von der Bundesärztekammer empfohlenen analogen Leistungen vorbehalten.
Kraut und Rüben beim Analogen
Hartnäckig hält sich die Überzeugung, dass bei Verwendung einer analogen Leistungsposition dies irgendwie mit dem Buchstaben „a“ gekennzeichnet werden muss. So sieht das in vielen Privatabrechnungen dann auch aus: Ist irgendeine Leistung vermeintlich analog abzurechnen, taucht ein kleines „a“, oder auch ein großes „A“, ganz nach Belieben, einmal vor der GO-Nr. auf oder auch nach der jeweiligen Position. Doch das steht nirgends in der GOÄ beschrieben. Umso erstaunlicher ist die Hartnäckigkeit, mit der sich diese (falsche) Überzeugung hält.
- Und wie geht man genau vor? Das ergibt sich aus Paragraf 6 GOÄ in Verbindung mit Paragraf 12. In der Praxis werden zum Beispiel individuelle Ernährungsberatungen bei Adipositas durchgeführt. Für die reine Ernährungsberatung als selbstständige Leistung gibt es in der GOÄ keine Position. Eine nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertige Leistung wäre zum Beispiel die „Strukturierte Schulung einer Einzelperson mit einer Mindestdauer von 20 Minuten (bei Diabetes, Gestationsdiabetes oder Zustand nach Pankreatektomie) – einschließlich Evaluation zur Qualitätssicherung unter diabetologischen Gesichtspunkten zum Erlernen und Umsetzen des Behandlungsmanagements, einschließlich der Auswertung eines standardisierten Fragebogens“. Das wäre die Gebühr nach GO-Nr. 33. Der Leistungsinhalt beschreibt im Grunde, was annähernd Inhalt einer Ernährungsberatung ist. Dann könnte die Beratung folgendermaßen abgerechnet werden: GO-Nr. 33, „Ernährungsberatung, entsprechend GO-Nr. 33 ‚Strukturierte Schulung einer Einzelperson mit einer Mindestdauer von 20 Minuten (bei Diabetes, Gestationsdiabetes oder Zustand nach Pankreatektomie)‘“.
- Derart wäre §6 in Verbindung mit §12 also korrekt umgesetzt:
- Es wird die GO-Nr. der gleichwertig erachteten Leistung angegeben (GO-Nr. 33),
- die entsprechend bewertete Leistung ist für den Zahlungspflichtigen verständlich beschrieben (Ernährungsberatung),
- der Hinweis „entsprechend“ ist vorhanden (entsprechend GO-Nr. 33; man könnte hier auch „analog“ anstelle „entsprechend“ schreiben)
- die Bezeichnung der analog gewählten Gebühr ist ebenfalls angeführt („Strukturierte Schulung einer Einzelperson mit einer Mindestdauer von 20 Minuten (bei Diabetes, Gestationsdiabetes oder Zustand nach Pankreatektomie“),
- die Mindestdauer ist angegeben (mit einer Mindestdauer von 20 Minuten).
Und nicht zuletzt gilt: bei korrekter Berechnung analoger Leistungen wird überhaupt kein Buchstabe „A“, weder groß noch klein, weder vor noch nach der analog gewählten Leistung, benötigt.
Keine Regel ohne Ausnahme
Bei der Abrechnung von analog gewählten Laborleistungen gibt es tatsächlich eine Ausnahme. Laut den Allgemeinen Bestimmungen M.8 ist vor die analog gewählte Labornummer ein „A“ vorangestellt anzufügen.Dort steht: „Für die analoge Abrechnung einer nicht aufgeführten selbstständigen Laboruntersuchung ist die nach Art, Kosten- und Zeitaufwand zutreffendste Gebührennummer aus den Abschnitten M II bis M IV zu verwenden. In der Rechnung ist diese Gebührennummer durch Voranstellen des Buchstabens „A“ als Analogabrechnung zu kennzeichnen.“
Und was schließen wir nun aus alldem? Eine Begrenzung der Analogabrechnung in der neuen GOÄ durch regelmäßige Aktualisierung der Gebührenordnung ist sicherlich sinnvoll. Dann müssten die Ausschüsse von BÄK, PKV und Ministerien Änderungsvorschläge allerdings auch schnell konsentieren und umsetzen.
Dr. Dr. Peter Schlüter ist Allgemeinarzt in Hemsbach an der Bergstraße. Seit mehr als 25 Jahren hält er Abrechnungsseminare für Ärzte.
Und so steht es in der Gebührenordnung
Paragraf 6 Abs 2 GOÄ:
„Selbstständige ärztliche Leistungen, die in das Gebührenverzeichnis nicht aufgenommen sind, können entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung des Gebührenverzeichnisses berechnet werden.“
Paragraf 12 Absatz 4:
„Wird eine Leistung nach § 6 Abs. 2 berechnet, ist die entsprechend bewertete Leistung für den Zahlungspflichtigen verständlich zu beschreiben und mit dem Hinweis „entsprechend“ sowie der Nummer und der Bezeichnung der als gleichwertig erachteten Leistung zu versehen.“
Datenbank zur Abrechnung bei Springer Medizin
- Bei SpringerMedizin.de finden Sie einen Kommentar zu allen Gebührenordnungen für Ärzte und Psychotherapeuten (Menüpunkt „GOÄ & EBM“), zusammengefasst in einer Datenbank.
- Für die Recherche ist die Datenbank perfekt geeignet. Die neuen und die zum 1. Oktober veränderten EBM-Leistungen sind aktualisiert. Kommentare zu den einzelnen Leistungen erlauben eine Einordnung, wann und wo die Leistungen einsetzbar sind. Das gilt auch für das Thema Analogabrechnung mit ausführlichem Kommentar unter Paragraf 6 Absatz 2 GOÄ. Hier ist nochmals genau ausgeführt, welche Kennzeichnung bei welcher GOÄ-Nr. wichtig ist.
- Verweise auf aktuelle Urteile helfen bei der weiteren Einschätzung der Fallen und Möglichkeiten der einzelnen Leistungen.
Die Adresse der Datenbank: www.abrechnungsdatenbank.de