Vorerst weiter Steuerabzug auch für die Erstausbildung

Das Urteil des Bundesfinanzhofs wird derzeit noch von der Bundesregierung geprüft.

Veröffentlicht:

BERLIN (mwo). Studenten und Auszubildende können zunächst weiterhin die Kosten ihres Studiums per Steuererklärung als Verluste geltend machen, um sich so für später einen Verlustvortrag zu sichern.

Die Bundesregierung hat noch nicht entschieden, wie sie auf ein entsprechendes Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) reagieren will, heißt es in einer Antwort der Bundesregierung auf eine kleine Anfrage der Grünen.

Wie berichtet, hatte der BFH im Fall einer Medizinstudentin entschieden, dass auch die Kosten der beruflichen Erstausbildung steuerlich geltend gemacht werden können (Az.: VI R 7/10). Das Abzugsverbot hebe das Einkommensteuergesetz durch vorrangige Regelungen an anderer Stelle selbst wieder auf.

Durch eine jährliche Steuererklärung können danach Auszubildende und Studenten einen steuerlichen Verlustvortrag feststellen lassen. Als Berufsanfänger können sie dann ihre Ausbildungskosten als Werbungskosten geltend machen. Voraussetzung ist lediglich, dass die Ausbildung mit dem Ziel einer entsprechenden Berufstätigkeit erfolgt.

Bislang hat die Bundesregierung noch nicht entschieden, ob sie dem Urteil mit einem sogenannten Nichtanwendungserlass entgegentritt. Dies würde bewirken, dass die Finanzämter das Urteil nicht anwenden. Die Sache werde noch geprüft, heißt es in der Antwort der Bundesregierung.

Offen ist danach auch, ob das Abzugsverbot an eine andere Stelle des Einkommensteuergesetzes verschoben und somit zumindest für die Zukunft gerettet werden soll. Die Grünen befürchten, spätere Gutverdiener würden andernfalls bevorzugt.

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