Vorzeitiger Mutterschutz: Wer zahlt das Gehalt?

Der betreuende Arzt kann einer werdenden Mutter die Weiterarbeit im Betrieb - auch in einer Arztpraxis - bereits vor dem offiziellen Mutterschutz verbieten. Ihr Gehalt steht der Frau trotzdem zu. Arbeitgeber können sich das Geld aber von anderer Stelle zurückholen.

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Stimmt die schwangere Mitarbeiterin - aber auch ihr Arzt - zu, kann ihr ein weniger gefährlicher Arbeitsplatz zugewiesen werden.

Stimmt die schwangere Mitarbeiterin - aber auch ihr Arzt - zu, kann ihr ein weniger gefährlicher Arbeitsplatz zugewiesen werden.

© ret / iStockphoto.com

NEU-ISENBURG (bü). Eine schwangere Frau ist zwar nicht krank im eigentlichen Sinne. Trotzdem kann sie als Arbeitnehmerin aber schon vor Beginn der offiziellen Schutzfrist vor der Entbindung, also bevor die sechste Woche vor der Niederkunft angebrochen ist, ihre Arbeit im Betrieb niederlegen.

Das dann, wenn ihr Arzt für sie ein "Beschäftigungsverbot" ausgesprochen hat. Und für Arztpraxen ist dieses Thema durchaus auch aus Arbeitgebersicht interessant. Denn die Frage ist: Wer übernimmt die Gehaltskosten?

Verbot kann auch nur für bestimmte Arbeiten gelten

Zunächst einmal gilt es aber, die Frage zu beantworten, wann Ärzte ein Beschäftigungsverbot für eine schwangere Patientin aussprechen können. Das geschieht dann, wenn der Doktor überzeugt davon ist, dass eine Weiterarbeit für die Gesundheit von Mutter und/oder Kind schädlich wäre.

Ein solches Verbot kann komplett oder nur für bestimmte Arbeiten im Betrieb und damit auch in einer Arztpraxis ausgesprochen werden. Der Arbeitgeber hat das Arztattest zu respektieren - und hier kommt es: das Gehalt weiterzuzahlen.

Er bekommt allerdings seinen Aufwand, der ja viele Monate vor der voraussichtlichen Geburt des Kindes einsetzen kann, von der gesetzlichen Krankenkasse, an die er neben seinem üblichen Anteil für die Krankenversicherung seiner Beschäftigten die "U2"-Beiträge abführt, ersetzt.

Dieser Anspruch besteht unabhängig von der Anzahl der in dem Betrieb beschäftigten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, also nicht nur für Kleinbetriebe. Die Aufwendungen für Frauen in einem 400-Euro-Job erstattet die Bundesknappschaft in Essen.

Streitfall einer Flugbegleiterin vor dem Hessischen Landesarbeitsgericht

Darf der Arbeitgeber einer Mitarbeiterin, für die ein Beschäftigungsverbot ausgesprochen wurde, einen anderen Arbeitsplatz zuweisen, auf dem sie nicht oder weniger gefährdet ist? Grundsätzlich ja, wenn dies nach dem Arbeitsvertrag möglich ist und die Mitarbeiterin an diesem Arbeitsplatz dann weniger stark beansprucht würde. Das Gespräch mit der Frau und ihrem Arzt kann hier Unklarheiten beseitigen.

Interessant ist für Arbeitgeber in diesem Zusammenhang auch ein Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts (Az.: 17 Sa 1855/07).

Das Gericht hat nämlich entschieden, dass eine Schwangere keinen Anspruch auf den so genannten Mutterschutzlohn gegen den Arbeitgeber hat, wenn ihr Arzt ihr die Anreise zum Arbeitsplatz "verbietet", nicht aber die eigentlich von ihr zu verrichtende Arbeit.

Dieser Lohn ohne Arbeit kann nur verlangt werden, wenn entweder die Mutter oder ihr Kind durch die Weiterarbeit gesundheitlich gefährdet würden. Mit dieser Begründung lehnte das Gericht den Anspruch einer Flugbegleiterin auf Mutterschutzlohn ab, weil ihr vom Arbeitgeber ein "ungefährlicher" Arbeitsplatz am Boden angeboten worden war.

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