Kindeswohl

Wann man die Schweigepflicht brechen darf

Bei Verdacht auf Kindesmisshandlung oder Gewaltdelikte geraten Ärzte schnell in Konflikt mit der Schweigepflicht. Doch jetzt hat ein Kammergericht eine entscheidende Grenze gezogen - und war dabei überraschend großzügig.

Von Maximilian Warntjen Veröffentlicht:
Schweigen für immer? Es gibt Grenzen.

Schweigen für immer? Es gibt Grenzen.

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BERLIN. Die Schweigepflicht gehört zu den fundamentalen Berufspflichten des Arztes. Sie ist die Grundlage jedes Vertrauens zwischen Patient und Arzt. Im Alltag jedoch sind Konstellationen nicht selten, in denen sich Ärzten die Frage stellt, ob sie zum Schutz eines höherrangigen Rechtsgutes nicht berechtigt sind, ihre Schweigepflicht zu brechen.

Etwa beim Verdacht einer Kindesmisshandlung oder eines Gewaltdeliktes. Da aber bei ungerechtfertigter Verletzung der Schweigepflicht straf- und zivilrechtliche Konsequenzen drohen, ist es wichtig zu wissen, unter welchen Voraussetzungen Polizei oder Jugendamt über den Verdacht informiert werden dürfen. Mit dieser Frage beschäftigt sich ein aktuelles Urteil des Kammergerichts Berlin (Az.: 20 U 19/12).

Der Fall: Ein vier Monate altes Baby wurde wegen eines Krampfanfalls von seinen Eltern in die Notaufnahme gebracht. Dort wurden beidseitige subdurale Blutungen und Netzhautablösungen diagnostiziert, außerdem war die Fontanelle vorgewölbt.

Im Rechtsstreit nicht geklärt werden konnte, ob zusätzlich auch eine Schädelfraktur vorlag, denn die Eltern bezweifelten, dass die fragliche Röntgenaufnahme ihrem Kind zuzuordnen sei. Die Ärzte hielten den Symptomenkomplex typisch für ein Schütteltrauma, das klassische Erscheinungsbild einer Kindesmisshandlung im Säuglingsalter.

Sie äußerten diesen Verdacht gegenüber den Eltern. Diese erklärten die Verletzungen damit, dass sich das Baby in einer zu großen Baby-Schale den Kopf gestoßen habe, als der Vater mit dem Auto eine Kurve gefahren sei.

Nachdem die Eltern weitere Gespräche mit dem Sozialdienst der Klinik ablehnten, teilten die Ärzte dem Landeskriminalamt und dem Jugendamt ihren Verdacht mit. Beide Eltern wurden vorläufig festgenommen und ein Ermittlungsverfahren wegen Verdachts der Kindesmisshandlung eingeleitet.

Nachdem sich im weiteren Verlauf nicht sicher feststellen ließ, ob die Eltern tatsächlich für das Schütteltrauma des Kindes verantwortlich waren, wurde das Verfahren eingestellt. Anschließend verklagten dann die Eltern die Ärzte auf Schadenersatz und Schmerzensgeld.

Begründung: Es habe keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Kindesmisshandlung gegeben, sodass die Information der Ermittlungsbehörden eine ungerechtfertigte Verletzung der ärztlichen Schweigepflicht darstelle.

Das Kammergericht Berlin stellte dagegen fest, dass den Eltern kein Schadensersatz und Schmerzensgeld zusteht. Die Ärzte seien zur Benachrichtigung von Polizei und Jugendamt berechtigt gewesen, weil aus damaliger Sicht der ernst zu nehmende Verdacht einer dem Kind zugefügten Kindesmisshandlung bestand. Es sei nicht Aufgabe der Ärzte, so die Richter, einen Verdacht "auszuermitteln".

Dokumentation ist wichtig

Vielmehr reiche aus, dass die Verletzungen typischerweise durch Kindesmisshandlung hervorgerufen werden, also ein "begründeter Verdacht" bestand. Auch seien die Ärzte zu Recht von einer Wiederholungsgefahr ausgegangen: Bestehe der Verdacht mehrerer dem Kind vorsätzlich beigefügter Verletzungen, liege die Wiederholungsgefahr auf der Hand.

Aber auch, wenn "nur" eine vorsätzliche Körperverletzung im Raum stehe, sei - zumindest bei schweren, lebensbedrohlichen Verletzungen - von einer Wiederholungsgefahr auszugehen.

Die Entscheidung des Kammergerichts ist vor allem für die Frage von Interesse, wann der Arzt bei vermuteter Kindesmisshandlung oder eines Gewaltdelikts eine Wiederholungsgefahr annehmen darf.

Dieser Aspekt ist deshalb so wichtig, weil die Weitergabe von Informationen an die Polizei allein mit Blick auf in der Vergangenheit liegende Straftaten, von denen der Arzt erfährt, nicht zulässig ist.

Paragraf 34 Strafgesetzbuch rechtfertigt die Brechung der ärztlichen Schweigepflicht nur insoweit, als dies zur Abwendung einer gegenwärtigen Gefahr für ein gegenüber der Schweigepflicht höherwertiges Rechtsgut erforderlich ist. Es muss also um Abwendung einer bevorstehenden Straftat gehen.

Die Auffassung des Kammergerichts erscheint sehr weitgehend, wenn letztlich sogar eine einzige in der Vergangenheit liegende Straftat, beziehungsweise ein diesbezüglicher Verdacht, ausreichend sein soll, um eine Wiederholungsgefahr zu begründen.

Um Missverständnisse zu vermeiden, sollte der Arzt in derartigen Konstellationen dokumentieren, dass die Benachrichtigung von Jugendamt oder Polizei vor dem Hintergrund einer angenommenen Wiederholungsgefahr und nicht der Ahndung der begangenen Straftat erfolgt. Aus diesem Grund ist es auch untunlich, die Staatsanwaltschaft zu informieren, deren Aufgabe die Verfolgung von Straftaten ist.

Wichtig zu wissen ist zudem, dass der Bruch der Schweigepflicht voraussetzt, diese sei zum Schutz des Kindes respektive Patienten "erforderlich". Laut Rechtsprechung ist deshalb gewissenhaft zu prüfen, ob nicht weniger einschneidende Maßnahmen in Betracht kommen, um künftige Misshandlungen zu verhindern.

In dieselbe Richtung zielt auch das 2012 in Kraft getretenen Gesetzes zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG). Dessen Paragraf 4 regelt, dass bei gewichtigen Anhaltspunkten für die Gefährdung des Kindeswohls zwar die Befugnis besteht, das Jugendamt zu informieren, aber zunächst andere Maßnahmen ergriffen werden sollen: So soll der Arzt mit dem Kind und den Sorgeberechtigten die Situation erörtern und auf die Inanspruchnahme von Hilfen hinwirken.

Wenn aber die Eltern selbst im Verdacht stehen, muss doch bezweifelt werden, ob so ein Gespräch wirklich geeignet ist, der Gefährdung des Kindes wirksam zu begegnen. Paragraf 4 Abs. 3 KKG sieht deshalb die Möglichkeit vor, unmittelbar das Jugendamt zu informieren.

Zur Person: Dr. Maximilian Warntjen ist Fachanwalt für Medizinrecht und Partner der Berliner Anwaltskanzlei Dierks + Bohle

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