Personalführung
Wer häufig zu spät kommt, kann trotzdem nicht fristlos gekündigt werden
Nur wenn Unpünktlichkeit einer Arbeitsverweigerung gleichkommt, dürfen Arbeitgeber eine fristlose Kündigung aussprechen. Das hat das Arbeitsgericht in Düsseldorf entschieden.
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Zu spät zum Dienst? Auch wenn dies öfter vorkommt, rechtfertigt es keine fristlose Kündigung. Entscheidend ist der Grad der beharrlichen Pflichtverletzung.
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Düsseldorf. Eine fristlose Kündigung wegen zu spätem Erscheinen bei der Arbeit ist regelmäßig unwirksam. Nur wenn die Unpünktlichkeit dem Grad einer Arbeitsverweigerung gleichkommt, kann die fristlose außerordentliche Kündigung ausnahmsweise wirksam sein, entschied das Arbeitsgericht Düsseldorf.
Mit dem jetzt schriftlich veröffentlichten Urteil verwarf es mehrere Kündigungen einer Mitarbeiterin des Autovermieters Sixt. Jedenfalls im zeitlichen Zusammenhang mit einer geplanten Betriebsratswahl hatte Sixt ihr fristlos und hilfsweise ordentlich gekündigt. Angegebener Grund war, dass die Frau wiederholt zu spät zur Arbeit gekommen und deswegen auch bereits zuvor abgemahnt worden sei. Das Arbeitsgericht Düsseldorf erklärte diese fristlose und auch die ordentliche Kündigung für unwirksam.
Arbeitnehmer sind verpflichtet, pünktlich zu erscheinen
Zwar gehöre es zur Pflicht eines Arbeitnehmers, pünktlich zur Arbeit zu erscheinen. In der Regel sei wegen Unpünktlichkeit aber nur eine ordentliche Kündigung zulässig. Für die Wirksamkeit einer außerordentlichen fristlosen Kündigung müsse die Unpünktlichkeit des Arbeitnehmers den „Grad und die Auswirkung einer beharrlichen Verletzung (Verweigerung) seiner Arbeitspflicht erreicht“ haben.
Hier habe die Klägerin zwar im Januar 2021 wegen Verspätungen eine Abmahnung erhalten. Danach auftretende weitere Unpünktlichkeiten seien aber folgenlos geblieben. Dass dann im August 2021 wegen vier Verspätungen die fristlose Kündigung erfolgte, sei nicht gerechtfertigt. Eine ordentliche Kündigung komme auch nicht in Betracht, da die Klägerin als Initiatorin einer Betriebsratswahl besonderen Kündigungsschutz genieße. (fl/mwo)
Arbeitsgericht Düsseldorf, Az.: 10 Ca 4119/21