Ländervorstoß
Notfallsanitäter sollen spritzen dürfen
Invasive, lebensrettende Maßnahmen sollen künftig nicht mehr nur Ärzte, sondern auch Notfallsanitäter durchführen dürfen. Diese Änderung streben Bundesländer an. Ärztliche Verbände sind erbost über den Vorstoß.
Veröffentlicht:Berlin. Mehrere ärztliche Verbände haben die Entscheidung des Bundesrates kritisiert, Notfallsanitätern heilkundliche Kompetenzen zu übertragen. Gemeint ist zum Beispiel die Punktion eines Spannungspneumothorax oder das Spritzen von Glukose bei Unterzuckerung, ohne dass ein Arzt anwesend ist.
„Wir sprechen uns gegen die eigenständige Durchführung von invasiven Maßnahmen durch Notfallsanitäter aus“, heißt es dazu in der Stellungnahme der Deutschen Gesellschaft für Orthopädie und Unfallchirurgie (DGOU), die mit der Deutschen Gesellschaft für Chirurgie (DGCH), dem Berufsverband Deutscher Chirurgen (BDC) und dem Berufsverband für Orthopädie und Unfallchirurgie (BDOU) abgestimmt ist.
„Eine Substitution ärztlicher Leistung gerade im Kontext einer Notfallsituation wird von uns zum Wohle und zum Schutz der erkrankten und verletzten Patienten abgelehnt“, heißt es in der Stellungnahme, die ausdrücklich an Gesundheitsminister Jens Spahn (CDU) adressiert ist. Substitution führe im Schadensfall zur Frage danach, wer die juristischen Konsequenzen zu tragen habe.
Drei Bundesländer forcieren Gesetzesänderung
Im Rahmen der Daseinsvorsorge könne vom Staat erwartet werden, eine ausreichende Notfallversorgung mit Notärzten, Notdienst leistenden Ärzten und Klinik-Notaufnahmen unabhängig von wirtschaftlichen Erwägungen bereitzustellen, sagte DGOU-Generalsekretär Professor Dietmar Pennig am Freitag.
Die Kritik der Ärzteverbände sei nicht gerechtfertigt, entgegnete der CDU-Gesundheitspolitiker Alexander Krauß. Notfallsanitäter seien aufgrund ihrer Ausbildung sehr wohl in der Lage, auch invasive Nothilfe zu leisten.
Der Staatsanwalt ist bei Einsätzen virtuell mit an Bord des Rettungswagens. Die Sanitäter sind oft vor den Notärzten an einem Unfallort. Retten sie einem Menschen das Leben, kann das gleichwohl ein rechtswidriger und strafbewehrter Verstoß gegen den Heilkundevorbehalt sein. Unterlassen sie zu tun, was sie in der Ausbildung gelernt haben, können ihnen Strafen wegen Körperverletzung durch Unterlassen drohen.
Nicht zuletzt mit dieser Begründung hat der Bundesrat die Gesetzesänderung in den Bundestag eingebracht. Demnach soll in das Notfallsanitätergesetz ein Satz aufgenommen werden, nach dem ausgebildete Sanitäter „zur Ausübung heilkundlicher Tätigkeiten berechtigt“ sein sollen. Der juristische Widerspruch solle damit aufgelöst werden. Hinter dem Antrag stehen die Länder Bayern, Rheinland-Pfalz und Schleswig-Holstein.
Wir haben den Beitrag aktualisiert am 11.10.2019 um 17:22 Uhr.