Psychisch erkrankt, nicht gehbehindert

Ein Schizophrenie-Patient hat keinen Anspruch auf das Merkzeichen G im Schwerbehindertenausweis, so das LSG Hamburg.

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HAMBURG (mwo). Er müsste geradeaus gehen, doch die Stimme des Vaters befiehlt: links! Selbst für nahegelegene Ziele braucht er so Stunden.

Doch gehbehindert ist der Mann mit schizophrenen Halluzinationen nicht; es besteht kein Anspruch auf das "Merkzeichen G" im Schwerbehindertenausweis, wie das Landessozialgericht (LSG) Hamburg in einem kürzlich schriftlich veröffentlichten Urteil entschied. Schwerbehinderte mit dem "Merkzeichen G" können im öffentlichen Nahverkehr Busse und Bahnen kostenfrei nutzen.

Im Streitfall hatte ein schwerbehinderter Hamburger das "Merkzeichen G" beantragt. Er sei wegen seiner Schizophrenie im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt. Er höre ständig die Stimme seines Vaters, die ihn immer wieder befiehlt, mal über eine Straße zu laufen, Ampeln nicht zu beachten oder statt geradeaus nach links zu gehen.

Dies führe dazu, dass er Umwege laufe und teilweise Stunden benötige, um nahe Ziele zu erreichen. Während das Sozialgericht aufgrund der Halluzinationen noch von einer Gehbehinderung ausging, lehnte das LSG dies nun ab.

"Merkzeichen G": Einschränkung des Gehvermögens durch innere, organische Leiden

Die psychische Erkrankung beeinträchtige den Kläger zwar teilweise in seiner Fortbewegung. Die Regelungen zum "Merkzeichen G" setzten jedoch voraus, dass die Einschränkung des Gehvermögens durch innere, organische Leiden verursacht werde.

Eine weitere Voraussetzung für die Anerkennung des "Merkzeichens G" sei, dass Gehbehinderte zwei Kilometer nicht innerhalb von 30 Minuten zu Fuß zurücklegen können, so das LSG. Der Kläger brauche zwar mitunter etwas länger, um ein entsprechend entferntes Ziel zu erreichen. Körperlich könne er diese Strecke aber problemlos meistern.

Auch eine Störung der Orientierungsfähigkeit - welche ebenfalls zum "Merkzeichen G" berechtigen kann - liege nicht vor. Der Kläger laufe wegen der wahrgenommenen Stimmen weite Umwege, er wisse aber immer genau, wo er sich befinde, so die Richter.

Az.: L 4 SB 7/09

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