Ein Arzneimittel darf nicht einfach mit dem Namenszusatz 'akut' versehen werden, so das Landgericht (LG) München. Das Gericht untersagte einem Pharmakonzern, ein Arzneimittel gegen Sodbrennen mit eben jenem Namenszusatz zu versehen, weil das Medikament erst einen Tag nach der Einnahme und damit nur mit erheblicher zeitlicher Verzögerung wirke.