Ärzte sollen Unterlagen 30 Jahre aufbewahren

BERLIN (af). Niedergelassene Ärzte sollen künftig Behandlungsunterlagen grundsätzlich 30 Jahre aufbewahren müssen.

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Dies empfiehlt der Gesundheitsausschuss des Bundesrates in einer Beratungsvorlage zum Patientenrechtegesetz. Solange dauere es, bis Haftungsansprüche laut Gesetzbuch verjährten.

Darüber hinaus sollen Ärzte ihren Patienten ohne Aufforderung eine Patientenquittung ausstellen.

Sie solle Diagnosen, erbrachte Leistungen, Therapieempfehlungen und Arzneimittelinformationen enthalten, heißt es in der Vorlage, die die Länderkammer am heutigen Freitag berät.

Weiter empfiehlt der Ausschuss, dass niedergelassene Ärzte, und weitere Leistungserbringer künftig ihre Praxisräume behindertengerecht ausbauen sollen. Bei wesentlichen Um- und Neubauten von Praxen solle dies sogar Pflicht werden.

Mehr Informationen und Aufklärung für gesetzlich Versicherte zur hausarztzentrierten Versorgung mahnt der Verbraucherschutzausschuss des Bundesrates an.

Das Patientenrechtegesetz soll nach der Sommerpause im Bundestag weiter beraten werden.

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Kommentare
Uwe Schneider 07.07.201222:51 Uhr

Aufbewahrungsobliegenheit besteht auch heute schon für 30 Jahre

Denn die Verjährung von Schadensersatzansprüchen der Patienten wegen Behandlungsfehlern kann unter bestimmten Umständen erst nach 30 Jahren eintreten. So gesehen sollten Ärzte auch heute, wenn sie sich vor der Haftung für Spätfolgen von (Fehl-)Behandlungen wappnen wollen, die Dokumentation im Eigeninteresse (also als Obliegenheit gegen sich selbst, nicht als echte Rechtspflicht) 30 Jahre lang aufbewahren. Nicht wenige Krankenhäuser tun das auch tatsächlich, was auch den Empfehlungen der DKG entspricht. Ob man dies freilich gerade für den ambulanten Bereich auch zwingend vorschreiben sollte, ist eine andere Frage. Wer freilich darauf verzichtet, kann - obgleich die gegenwärtige Aufbewahrungspflicht i.d.R. nur 10 Jahre beträgt - über die Beweislastumkehr bei fehlender Dokumentation (von Jahr 11 bis 30) in die Haftungsfalle tappen. Was die Aufbewahrung bei Tod des Praxisinhabers angeht, so könnte man die Ärztekammer zur Übernahme der Akten für die Dauer der Aufbewahrungspflicht verpflichten - analog zur Pflicht der Anwaltskammer bei entspr. Fällen in der Anwaltschaft.

Harald Koegler 06.07.201218:53 Uhr

(fast) ewiges Leben für Ärzte?

In diesen Zeiten, da man seine Praxis zum Rentenbeginn ersatzlos aufgibt, weil sich keiner mehr findet, der sich das antut, muss man also noch dreißig Jahre leben, bis die Aufbewahrungsfrist abgelaufen ist. Oder haben die Sommerlochfüller im Bundesrat eine zuverlässige Stelle im Angebot, die die Aufbewahrung übernimmt? Eine staatliche Stelle kann es ja wohl nicht sein. (Gibt es 1. nicht und 2. würde Geld kosten).

Harald Koegler
Allgemeinarzt auf dem Land

Dr. Thomas Georg Schätzler 06.07.201213:06 Uhr

Zulassung zum Medizinstudium?

Das Bundesamt für Verfassungsschutz schreddert seine NSU-Akten nach Belieben, wenn ihm ein Bundestags-Untersuchungsausschuss quer kommt. Jeder halbwegs anwaltlich Aufgeklärte beruft sich vor Gericht auf sein Zeugnisverweigerungsrecht. Aber wir niedergelassene Ärztinnen und Ärzte sollen dienstverpflichtet werden, alle Behandlungsunterlagen dreimal so lange wie die bisher vorgeschriebenen 10 Jahre aufzubewahren - selbstverständlich zum Nulltarif!

Für "lau" sollen wir unseren Patienten, vermutlich bevor wir anamnestisch erfahren, was eigentlich los ist, eine Patientenquittung ausstellen. Diese solle Diagnosen, erbrachte Leistungen, Therapieempfehlungen und Arzneimittelinformationen enthalten, die der Patient dann über Beipackzettel, Wikipedia, Wikileaks und die Apothekenumschau gegen kontrollieren und mit den Nachbarn breit diskutieren kann.

Über die hausarztzentrierten Versorgung soll aufgeklärt werden, b e v o r große Kassen wie z. B. die Barmer HEK ihre bisherige Blockadehaltung gegenüber HzV-Verträgen überhaupt aufgegeben haben.

Fehlt eigentlich nur noch der Vorschlag, dass wer 2.000 Patientenquittung über Diagnosen, erbrachte Leistungen, Therapieempfehlungen und Arzneimittelinformationen zu Hause abgeheftet hat, automatisch zum Medizinstudium zugelassen wird.

Mf+kG, Dr. med. Thomas G. Schätzler, FAfAM Dortmund

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