Intensivpflege- und Reha-Stärkungsgesetz
Bundesrat vermisst im Entwurf die Kurzzeitpflege
Die Länderkammer fordert, Intensivpflege- und Reha-Stärkungsgesetz die Kurzzeitpflege bei der Refinanzierung nicht zu vergessen – und bringt ein altes Anliegen erneut ein.
Veröffentlicht:Berlin. Die Länder fordern Nachbesserungen beim Entwurf für das Intensivpflege- und Reha-Stärkungsgesetz (IPReG) von Bundesgesundheitsminister Jens Spahn. So sollten auch Einrichtungen der Kurzzeitpflege in die Refinanzierungsregeln aufgenommen werden, heißt es in der Beschlussempfehlung des Gesundheitsausschusses der Länderkammer, über die am Freitag das Plenum beraten soll. Der Entwurf ist nicht zustimmungspflichtig.
Bislang sind von den Vergütungsregeln nur vollstationäre Heime, Intensiv-Wohnpflegeeinheiten oder aber die eigene Häuslichkeit erfasst. Kurzzeitpflege aber werde gerade bei Patienten mit Intensivpflegebedarf immer dann notwendig sein, wenn sich nach einem Klinikaufenthalt eine Anschlussversorgung nicht zeitnah sicherstellen lässt. Hinzu komme, so der Gesundheitsausschuss, dass gerade bei Intensivpflegebedarf Betroffene und ihre Angehörige „wenig Einfluss auf die pflegerische Sicherstellung dieser Überbrückungsphase“ hätten.
Intensivpflege als Satzungsleistung?
Irritiert zeigt sich der Bundesrat über eine Regelung im Gesetzentwurf, nach der die Krankenkassen als Satzungsleistung bestimmen können, dass ein Versicherter Anspruch auf umfassende Intensivpflege dann weiterhin erhält, wenn sich sein Gesundheitszustand gebessert hat. Satzungsleistungen seien grundsätzlich dafür vorgesehen, Wettbewerb zwischen Kassen zu ermöglichen. Wie dieser Wettbewerb „ausgerechnet im Bereich der Intensivpflege stattfinden soll, erschließt sich nicht“, heißt es in der Stellungnahme.
Einen neuen Anlauf unternimmt der Bundesrat in dem Versuch, „regionale Versorgungsinnovationen“ im Sozialgesetzbuch V zu etablieren. Dieses Anliegen der Länderkammer war zuletzt beim Faire-Kassenwettbewerb-Gesetz von der Bundesregierung nicht aufgegriffen worden.
Neuer Anlauf für regionale Versorgungsinnovationen
Dort, wo eine Unterversorgung droht oder bereits eingetreten ist, sollen Kassen mit KVen und zugelassenen Leistungserbringern Versorgungsinnovationen vereinbaren können. Kassen hätten zwar den gesetzlichen Auftrag, Digitalisierung und elektronische Kommunikation zu unterstützen. Doch ihnen fehle dafür die nötige Vertragskompetenz.
Gleichermaßen fehle es Kassen an der Kompetenz, in einzelnen Regionen strukturelle Änderungen etwa mit Blick auf die Zusammenarbeit von Ärzten, Therapeuten und Pflegediensten anzustoßen. Ein Beispiel könnte eine integrierte Einrichtung zur Kurzzeitpflege sein, die gemeinsam von Kliniken, Pflegeheimen und Pflegediensten betrieben wird. Der Verweis auf die Möglichkeit von Selektivverträgen wie in Paragraf 140a greife zu kurz, denn dort würden Anbieter digitaler Versorgungsprodukte nicht erwähnt.