Kommentar – Gesetzentwurf Geschäftsgeheimnisse
Hohes Gut Arztgeheimnis
Erst beim zweiten Hinsehen erschließt sich ein Zusammenhang zum Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient.
Geschäftsgeheimnisse sind in der Regel gesetzlich geschützt. Nun haben wir in jüngster Zeit immer wieder erlebt, dass solche Geheimnisse öffentlich gemacht werden.
Whistleblower und investigative Journalisten agieren hier in einem Graubereich – Strafverfolgung nicht ausgeschlossen. Mehr Klarheit hatte die Europäische Union versprochen und Ausnahmen von der Regel in eine Richtlinie gegossen.
Deutschland hat darauf jetzt mit einem Gesetzentwurf reagiert. Danach ist "die Erlangung, die Nutzung oder die Offenlegung eines Geschäftsgeheimnisses" unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt.
Und genau dieser Passus ruft die Bundesärztekammer auf den Plan. Sie warnt vor möglichen Kollateralschäden.
Der im Gesetzentwurf verwendete Begriff, es müsse ein "berechtigtes Interesse" vorliegen, lässt Spielraum für Interpretationen. Auch der Begriff der Verhältnismäßigkeit hilft nicht wirklich weiter.
Es bedarf der Klarstellung, dass das Arztgeheimnis, so wie es im Strafgesetzbuch in Paragraf 203 geregelt ist, ohne Ausnahmen weiterhin gilt. Das wäre ein wichtiger Schritt. Mal sehen, ob die Experten die Brisanz erkennen.
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