KV Hessen krempelt Altersversorgung um

Als KV-eigene Altersversorgung ist die Erweiterte Honorarverteilung (EHV) in Hessen deutschlandweit einmalig. Die KV hat sie nun einer drastischen Reform unterzogen.

Von Rebecca Beerheide Veröffentlicht:
Aktive Ärzte schultern die Last der EHV-Reform: Hessens KV-Chef Frank-Rüdiger Zimmeck.

Aktive Ärzte schultern die Last der EHV-Reform: Hessens KV-Chef Frank-Rüdiger Zimmeck.

© KV Hessen

FRANKFURT/MAIN. Die KV Hessen macht den Weg frei für mehr Selektivverträge im Land: Mit einer Reform der Erweiterten Honorarverteilung (EHV) hat die KV Hessen die in Deutschland einmalige KV-Altersvorsorge von einem prozentualen Umlagemodell auf ein Beitragsklassenmodel umgestellt.

Die einschneidende Reform der Altersvorsorge, an der jeder Vertragsarzt in Hessen teilnimmt, wurde kürzlich von der KV-Vertreterversammlung verabschiedet.

Das Regelwerk ist nun vom hessischen Sozialministerium genehmigt worden. Die neue EHV gilt ab dem 1. Juli 2012.

Bisher wurden die Beiträge zur EHV, die von der KV verwaltet werden, prozentual vom Honorar der Vertragsärzte errechnet. Bis zu sechs Prozent des Honorars wurden so für die Alterssicherung eingestellt.

Jetzt soll ein Beitragsklassenmodell dafür sorgen, dass die Probleme, die jedes umlagenbasierte Sozialmodell durch die demografische Entwicklung hat, nicht noch größer werden.

Beitragsbemessung aus den Honorare von vor zwei Jahren

"Ähnlich wie bei der normalen Rentenversicherung musste auch hier eine Antwort darauf gefunden werden, wie die Ansprüche einer wachsenden Zahl von Empfängern durch eine abnehmende Zahl von Einzahlern bedient werden wollen", schreiben der KV-Vorsitzende Frank-Rüdiger Zimmeck und Dr. Peter Mantz, Vorsitzender des Beratenden Fachausschusses EHV, in einem Schreiben an die KV-Mitglieder.

Im neuen Beitragsmodell gibt es künftig neun Klassen, die sich auf Basis des Durchschnittshonorars aller hessischen Vertragsärzte ergeben. Für den Durchschnitt wird jeweils das Vorvorjahr herangezogen.

Für die Beiträge ab Juli 2012 gelten als Basis die Zahlungen im Jahr 2010, für 2013 dann die Honorare von 2011.

"Beläuft sich der Honorarumsatz eines Arztes auf 25 Prozent des Durchschnittshonorars, wird er in Beitragsklasse eins einsortiert", erklärt die KV in dem Rundschreiben.

In diesem Fall müssen pro Quartal 627 Euro als Altersrücklage eingezahlt werden. Liegt ein Arzt mit seinem Honorar 200 Prozent über dem Durchschnitt, wird er in die neunte Beitragsklasse eingruppiert und zahlt pro Quartal 5643 Euro ein.

In das Durchschnittshonorar wird nun - und das ist eine Neuerung - auch das Honorar aus Selektivverträgen einbezogen. Dies war bisher nicht der Fall und gilt als ein Grund dafür, warum Selektivverträge im Land kaum verbreitet sind.

Bisher wurden nämlich die zusätzlichen Honorare nicht von der Beitragspauschale erfasst. Für die Beitragsberechnungen im Jahr 2012 kommt diese Regelung noch nicht zum Tragen, diese Einnahmen werden erst im Beitragsjahr 2013 heran gezogen.

Paritätischer Defizitausgleich

Ähnlich wie in der aktuellen Gesetzgebung soll auch bei der hessischen EHV das Renteneintrittsalter schrittweise auf 67 Jahre erhöht werden. Ab dem Geburtenjahrgang 1961 können Ärzte erst mit 67 Jahren Beiträge aus der EHV beziehen.

"Dies ist ein deutliches Zeichen dafür, dass die aktiven Vertragsärzte einen beträchtlichen Teil der mit der Reform verbundenen Lasten schultern", schreiben Zimmeck und Mantz an die KV-Mitglieder.

Um mögliche finanzielle Lücken im System auszugleichen, wurde ein paritätischer Defizitausgleich eingebaut. Die KV prüft für jedes Beitragsjahr, ob die Einnahmen für die Auszahlungen an die Ärzte im Ruhestand ausreichen.

Ist dies nicht der Fall, greift der Defizitausgleich: Zum einen werden die Beiträge der aktiven Ärzte im kommenden Kalenderjahr so erhöht, um eine Hälfte des Defizits zu begleichen.

Die andere Hälfte des Fehlbetrages müssen die EHV-Empfänger beisteuern - auch ihre Ansprüche aus der Altersversorgung werden dann neu überprüft.

Damit es nicht zu Unmut zwischen Einzahlern und Empfängern kommt, soll ein Beirat bei der KV eingerichtet werden, an dem niedergelassene Ärzte sowie Ärzte im Ruhestand beteiligt werden sollen.

Der demografischen Entwicklung trotzen

Mit der Reform erhofft sich die KV vor allem Transparenz und Berechenbarkeit für die Vertragsärzte: Da die Berechnung des Durchschnittshonorars jeweils zum 1. Juli erfolge und dann für ein Jahr stabil bleibe, wisse jeder, welche Beiträge gezahlt werden müssen, so die KV.

Auch werde die Erklärung, wie viel Honorar aus Selektivverträgen erzielt wurde, von einer quartalsweisen Meldung auf eine Jahreserklärung umgestellt.

Für die Ärzte, die sich bereits im Ruhestand befinden, garantiere die Reform die erworbenen Rentenansprüche und schaffe so mehr wirtschaftliche Sicherheit, heißt es.

Das Ziel der KV: Die EHV soll mit dieser Reform der demografischen Entwicklung trotzen - sofern die Auswirkungen derzeit überhaupt von Versicherungsmathematikern berechnet werden können.

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