Epidemische Lage
Koalition sichert die Corona-Verordnungen gesetzlich ab
Die Koalition plant wieder ein bisschen Rettungsschirm für die Arztpraxen. Ein neues Gesetz soll aber in erster Linie die Kontinuität der Pandemie-Politik über den 31. März hinaus sicherstellen.
Veröffentlicht:Berlin. Bund und Länder planen eine das ganze Jahr andauernde Impfkampagne. Nach der geltenden Rechtslage aber würden die neue Impfverordnung, die Testverordnung, die Meldepflicht intensivmedizinischer Behandlungskapazitäten und die Einreise- und Quarantäneregeln nach dem 31. März nicht mehr gelten. Dann endet die „epidemische Lage von nationaler Tragweite“, die der Bundestag am 25. März 2020 erstmals und am 18. November 2020 noch einmal festgestellt hat.
Die Fraktionen von Union und SPD beantragen nun im Bundestag die Verlängerung der epidemischen Lage über den März hinaus. Eine entsprechende „Formulierungshilfe“ des Bundesgesundheitsministeriums zur Änderung zahlreicher Gesetze und Verordnungen liegt der „Ärzte Zeitung“ vor.
Teil-Rettungsschirm soll weiter gelten
Mit dem Gesetz sollen die Kassenärztlichen Vereinigungen eine gesetzliche Grundlage dafür erhalten, Praxen wirtschaftlich abzusichern, die aufgrund starker Fallzahleinbrüche durch Corona in existenzbedrohende Schwierigkeiten geraten und ihren Versorgungsauftrag nicht mehr erfüllen können.
Die KVen könnten damit die von den Kassen überwiesene ausgehandelte morbiditätsbedingte Gesamtvergütung „im regulären Umfang“ an die Vertragsärzte auszahlen. Mit der Regelung wollen die Regierungsfraktionen ausweislich der Gesetzesbegründung verhindern, dass die KVen Anteile der Vergütung aus formalen Gründen zurückhalten.
KBV fordert Ausgleich auch für EGV
Im Gesetzentwurf nicht enthalten sind Regelungen zu extrabudgetären Vergütungsanteilen. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und das Zentralinstitut für die kassenärztliche Versorgung (Zi) haben gleichwohl ihren eindringlichen Appell an die Politik erneuert, zügig über die dringend benötigte Weiterführung eines umfassenden Schutzschirms für die 102.000 Praxen in Deutschland zu entscheiden. Dieser müsse auch Präventionsleistungen und alle extrabudgetären Leistungen umfassen, forderte KBV-Chef Dr. Andreas Gassen am Mittwochnachmittag.
„Die Praxen dürfen nicht dafür bestraft werden, dass sie die Versorgung in vollem Umfang aufrechterhalten haben, obwohl weniger Patienten behandelt werden konnten. Ein fehlender Ausgleich der Honorarverluste dürfte Auswirkungen auf die künftige ärztliche Versorgung der Patientinnen und Patienten haben. Das kann niemand wollen. Spätestens zum Impfen werden die Praxen wieder in voller Personalstärke benötigt“, sagte Gassen.
Priorisierung erhält Fundament
Mit dem Gesetz soll auch eine gesetzliche Grundlage für die Priorisierung von Schutzimpfungen gegen das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2 geschaffen werden. Im Infektionsschutzgesetz sollen in einem neuen Absatz im Paragrafen 20 Impfziele festgelegt werden. Die umfassen die Reduktion schwerer und tödlicher Krankheitsverläufe, den Schutz von Personen mit besonders hohem tätigkeitsbedingtem Infektionsrisiko, den besonderen Schutz in Umgebungen mit hohem Anteil vulnerabler Personen und hohem Ausbruchspotenzial und die Aufrechterhaltung staatlicher Funktionen und des öffentlichen Lebens. Daran soll sich auch die Ständige Impfkommission bei ihren Empfehlungen orientieren.
Nach dem Entwurf soll die Feststellung der epidemischen Lage beibehalten werden. Der Bundestag soll jedoch künftig in Quartalsschritten über ihre Fortdauer und damit auch über das Aufrechterhalten von Beschränkungen entscheiden. Die Verordnungsermächtigungen für Gesundheitsminister Jens Spahn sollen demnach nicht automatisch nach dem 31. März außer Kraft treten.
Milliardenzuschuss für die Pflege
Mit einem Bundeszuschuss von zwischen drei und fünf Milliarden Euro soll die Soziale Pflegeversicherung darin unterstützt werden, die pandemiebedingten Sonderregelungen zugunsten von Pflegebedürftigen und ihren Angehörigen zumindest für weitere drei Monate aufrecht zu erhalten. Das betrifft den „Rettungsschirm“ für die Pflegeeinrichtungen und die Mehrausgaben aufgrund der Testverordnung. Ohne den Bundeszuschuss drohe eine deutliche Beitragssatzerhöhung in der Pflegeversicherung, argumentieren die Autoren des Entwurfs. Die Koalition hat sich zudem auf eine Obergrenze von 40 Prozent für die Sozialbeiträge geeinigt.
Zudem planen Union und SPD aber, das Prüfgeschehen zu flexibilisieren. Im letzten Quartal des Jahres solle jede Pflegeeinrichtung „möglichst einmal“ geprüft werden, heißt es im Entwurf. Die gesetzlichen Pflegekassen und die Privatversicherer sollen dafür ein Konzept entwickeln. Bisher war eine verpflichtende Prüfung vorgesehen. Anlassprüfungen sollen von der Regelung nicht berührt werden.