Selektivverträge

Krankenkassen dürfen neue Partner ins Boot holen

Bisher gelten für Selektivverträge enge Vorgaben. Das geplante Versorgungsverbesserungsgesetz will die Regelungen entschlacken. Mit zusätzlichem Geld sollen zudem 20.000 Pflegehilfskräfte für Altenheime gewonnen werden.

Florian StaeckVon Florian Staeck Veröffentlicht:
Selektivverträge unterliegen bisher engen Vorgaben. Künftig könnten laut einem Referentenentwurf mehr Partner in solche Vereinbarungen eingebunden werden.

Selektivverträge unterliegen bisher engen Vorgaben. Künftig könnten laut einem Referentenentwurf mehr Partner in solche Vereinbarungen eingebunden werden.

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Berlin. Das Bundesgesundheitsministerium nimmt einen neuen Anlauf, Selektivverträge neu zu regeln. Im Referentenentwurf des Versorgungsverbesserungsgesetzes (GPVG), der der „Ärzte Zeitung“ vorliegt, werden die bisher engen Grenzen für Selektivverträge nach Paragraf 140a SGB V aufgebohrt.

Entsprechende Vorstöße aus dem BMG im Rahmen der parlamentarischen Beratungen über das Intensivpflege-Gesetz (GKV-IPReG) hatten im Frühsommer keinen Eingang in das Gesetz gefunden, das der Bundestag Anfang Juli verabschiedet hat.

Die Neuregelung zielt darauf, die Spielräume der Vertragspartner zu erweitern, um so „regionalen Bedürfnissen besser Rechnung tragen zu können“. Unter anderem sollen anstatt kassenindividuellen Integrationsverträgen künftig über Kassenarten hinweg solche Verträge aufgelegt werden können.

Verträge können auch nur einzelne Regionen betreffen

Neu ins Boot genommen werden können auch andere nicht-ärztliche Leistungserbringer. Eine vergleichbare Regelung gibt es bereits im Digitale-Versorgung-Gesetz, das digitale Versorgungsformen zusammen mit Medizinprodukteherstellern ermöglicht.

Ausdrücklich wird klargestellt, dass sich die „besondere Versorgung“ auch nur auf einzelne Regionen beziehen kann – ein Wunsch, den der Bundesrat mehrfach vorgebracht hatte. Ausdrücklich ausgeschlossen sind aber weiterhin landes- oder kassenbezogene Kollektivverträge zwischen Landesverbänden der Kassen und den KVen. Derartige Abweichungen von der bundeseinheitlich normierten Regelversorgung seien „nicht Gegenstand einer selektivvertraglichen Versorgung“, heißt es im Entwurf.

Innovationsfonds-Projekte können weitergeführt werden

Kassen soll auch anders als bisher gestattet werden, durch den Innovationsfonds geförderte Projekte auf freiwilliger Basis fortzuführen. Mit der Förderentscheidung sei bereits zuvor eine Aussage über das Innovationspotenzial der Versorgung getroffen worden – die künftig auch die jeweilige Kassenaufsicht in ihrer Beurteilung bindet.

Gestrichen werden soll mit dem Referentenentwurf ein altes Ärgernis für Befürworter der Selektivverträge: Anders als bisher muss die Kasse nicht mehr spätestens nach vier Jahren die Wirtschaftlichkeit der besonderen Versorgung nachweisen.

Integrierte Versorgungsformen sollen laut Entwurf erstmals auch über verschiedene Sozialversicherungszweige hinweg möglich sein. Das würde dann beispielsweise für gemeinsame Projekte mit Rehabilitations- oder Sozialhilfeträgern der Länder gelten. Mit einem eigenen Passus wird auch die Beteiligung privater Kranken- und Pflegeversicherungen ermöglicht.

Geld für 20.000 Pflegehilfskräfte in Altenheimen

Weiterer Elemente des Entwurfs:

  • Insbesondere Landkrankenhäuser können jährlich einen Sicherstellungszuschlag in Höhe von 400.000 Euro beantragen. Nun sollen auch Kinderkrankenhäuser und Fachabteilungen für Kinder- und Jugendmedizin einbezogen werden. Obwohl diese Liste jeweils bis zum 30. Juni erstellt wird, sollen Kinderkliniken bereits im laufenden Jahr von der Förderung profitieren. Einmalig wird die bereits erstellte Förderliste bis zu 31. Dezember 2020 erweitert. Nach einer Folgenabschätzung des GKV-Spitzenverbands könnten davon 31 Krankenhäuser profitieren.
  • In vollstationären Pflegeeinrichtungen werden bis zu 20.000 zusätzliche Stellen für Pflegehilfskräfte in der Altenpflege vollständig über einen Vergütungszuschlag finanziert. Das wird in dem Entwurf als „erster Schritt in Richtung eines verbindlichen Personalbemessungsinstruments für Pflegeheime bezeichnet. Die zusätzlichen Ausgaben für die Pflegeversicherung werden für 2021 auf 333 Millionen Euro taxiert. In den darauffolgenden Jahren seien es dann rund 665 Millionen Euro.
  • Ein Förderprogramm für Hebammen soll die Versorgung von Schwangeren in der stationären Geburtshilfe verbessern. Für die Jahre 2021 bis 2012 sollen Kliniken Mittel zur Verfügung gestellt werden, um Neueinstellungen und die Aufstockung von Teilzeitstellen zu finanzieren. Die Gesamtkosten für die GKV über die drei Jahre werden mit rund 200 Millionen Euro angegeben. (Mitarbeit: hom)

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