Arbeitsbedingungen

Marburger Bund und BG-Kliniken einigen sich auf neuen Tarifvertrag

Nach gut anderthalb Jahren haben sich der Marburger Bund und die BG Kliniken auf einen neuen Tarifvertrag geeinigt. Neben einem deutlichen Gehaltsplus können sich die Ärzte über kürzere Arbeitszeiten freuen. Die wichtigsten Regelungen.

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Kürzere Arbeitszeiten, höhere Gehälter: Marburger Bund und BG-Kliniken haben sich endlich auf einen neuen Tarifvertrag geeinigt.

Kürzere Arbeitszeiten, höhere Gehälter: Marburger Bund und BG-Kliniken haben sich endlich auf einen neuen Tarifvertrag geeinigt.

© upixa/stock.adobe.com

Berlin. Bereits Ende September 2019 waren die bisherigen Gehaltsregelungen in den BG-Kliniken abgelaufen, teilte der Marburger Bund (MB) am Mittwoch mit. In dem neu gültigen Tarifvertrag, der frühestens zum Ablauf des 31. Dezember 2022 gekündigt werden kann, wurden zum einen eine Verkürzung der Arbeitszeit vereinbart. Künftig gilt für die in den BG Kliniken angestellten Ärztinnen und Ärzte damit eine wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden (bisher durchschnittlich 42 Stunden).

Zum anderen erhalten die Mediziner mehr Geld: Für die Zeit bis zum 1. Januar 2021 wird auf der Grundlage der monatlich zustehenden Tarifvergütung eine Nachzahlung berechnet, erklärte der MB. Ab 1. Januar 2021 erhöhe sich die gesamte Gehaltstabelle außerdem rückwirkend um rund 4,6 Prozent.

Rückwirkend mehr Gehalt

Zwischen 1. Oktober 2019 bis zum 30. September 2020 wurde ein Zuschlag auf die jeweiligen monatlich zustehenden Tarifgehälter von plus 2,55 Prozent vereinbart. Diese Erhöhung wirke sich sowohl auf das Monatsgehalt wie auch auf die Vergütungen für Nacht- und Mehrarbeit, Bereitschaftsdienste und Rufbereitschaft aus, teilte der MB weiter mit.

Außerdem kommt ein nachträglicher Zuschlag von 5,1 Prozent auf die Tarifgehälter im Zeitraum vom 1. Oktober 2020 bis zum 31. Dezember 2020 hinzu.

Ein 600 Euro-Bonbon gibt es als Corona-Pauschale für Ärztinnen und Ärzte, die vom 1. Januar 2021 bis zum 30 Juni 2021 in einer BG Klinik gearbeitet haben beziehungsweise bis dahin dort mindestens beschäftigt sind.

Ein freies Wochenende muss sein

Weitere Regelungen:

  • Die Arbeitszeiten sind durch elektronische Verfahren so zu erfassen, dass die gesamte Anwesenheit am Arbeitsplatz dokumentiert ist.
  • Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft oder Regeldienst dürfen kalendermonatlich an maximal zwei Wochenenden (in der Zeit von freitags 20:00 Uhr bis montags 05:30 Uhr) angeordnet werden (Dienstwochenenden), erklärt der MB. Diese Grenze dürfe nur überschritten werden, wenn eine Gefährdung der Patientensicherheit drohe. In jedem Fall müsse ein Wochenende im Kalendermonat arbeitsfrei bleiben.
  • Die Lage der Dienste (Vollarbeit, Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft) sind in einem Dienstplan zu regeln, der spätestens einen Monat vor Beginn des jeweiligen Planungszeitraumes aufgestellt sein muss. Für den Fall, dass gegen diese Vereinbarung verstoßen wird, sieht der Tarifvertrag finanzielle Entschädigungen für die Ärztinnen und Ärzte vor, so der MB. (ato)
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