Änderungen für Praxisinhaber
Masernschutz bringt neue Pflichten und mehr Wettbewerb
Zum 1. März tritt das Masernschutzgesetz in Kraft. Damit steigen unter anderem die Anforderungen an Praxischefs und deren Personal.
Veröffentlicht:Berlin. Kein Nachweis des Masernimpfschutzes, keine Chance auf Anstellung in der Arztpraxis – auf diesen Nenner lassen sich ab 1. März die Rahmenbedingungen für Praxischefs bringen, wollen sie neues Personal einstellen. Wer nach 1970 geboren ist und in der Praxis zum Beispiel eine Ausbildung zur Medizinischen Fachangestellten (MFA) antreten will, muss dem Praxischef gegenüber einen ausreichenden Impfschutz gemäß STIKO-Empfehlungen beziehungsweise eine Immunität gegen Masern nachweisen – beispielsweise durch den Impfausweis oder mit einem ärztlichen Attest.
Das sieht das Gesetz für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention – kurz Masernschutzgesetz – vor, das zum 1. März in Kraft tritt. Dasselbe gilt dann auch für Kandidaten, die in Arztpraxen eine Stelle als Weiterbildungsassistent, als angestellter Arzt, Partner oder als Reinigungskraft in Teilzeit suchen.
Impfpflicht mit einer Ausnahme
Auch bei Beschäftigten, die bereits vor dem 1. März 2020 ihre Arbeit in der Praxis aufgenommen haben, gilt das neue Gesetz. Für sie gilt allerdings eine Übergangsfrist zum Nachweis des Masernimpfschutzes bis 31. Juli 2021. Eine Ausnahme gibt es für beide Gruppen: Wer aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden kann und dies mit einem ärztlichen Attest nachweist, ist von der Impfpflicht befreit.Im Zweifelsfall haftet der Chef
Verantwortlich für die Einhaltung der Impfpflicht ist laut Gesetz grundsätzlich die Praxisleitung. Bei Unklarheiten über den Impfstatus kann eine Titer-Bestimmung Auskunft liefern, wobei diese keine Kassenleistung ist.Die Nachweispflicht über einen ausreichenden Impfschutz oder eine Immunität gegen Masern gilt nicht nur für Beschäftigte im Gesundheitswesen, sondern auch für Kinder in Kitas und Schulen, Mitarbeiter in Kitas, Schulen oder anderen Gemeinschaftseinrichtungen, Tagesmütter, Bewohner und Mitarbeiter in Asylbewerber- und Flüchtlingsunterkünften oder auch für Beschäftigte in ambulanten Pflegediensten.
Hintergrund: Der Gesetzgeber hat sich des Themas Masernimpfschutz besonders angenommen, weil nach wie vor zu wenig Menschen gegen Masern geimpft sind, um Masern dauerhaft als Krankheit zu eliminieren, wie es die WHO vorgibt. In den vergangenen Jahren ist es bekanntlich immer wieder zu regionalen MasernAusbrüchen gekommen.
Immer noch große Impflücken
Der Grund sind immer noch bestehende Impflücken in allen Altersgruppen, gerade in den Kohorten der nach 1970 geborenen, aber auch bei Kleinkindern gibt es Nachholbedarf.
Die bundesweite Impfquote für die von der Ständigen Impfkommission (STIKO) empfohlene zweite Masern-Impfung liege bei Kindern im Alter von zwei Jahren nur bei knapp 74 Prozent. Um die Masern zu eliminieren, sind laut STIKO mindestens 95 Prozent notwendig.
Fachfremdes Impfen erlaubt
Das Masernschutzgesetz regelt aber nicht nur die Impfpflicht für bestimmte Berufs- und Altersgruppen. Es könnte auch zu mehr Wettbewerb zwischen Ärzten verschiedener Fachgruppen um zu impfende Patienten führen. Denn laut Gesetz ist nun jeder Arzt fachübergreifend zur Durchführung aller von der STIKO empfohlenen Schutzimpfungen berechtigt.
So können beispielsweise Frauenärzte nicht nur ihre Patientinnen, sondern auch deren Partner impfen. Pädiater dürfen auch Eltern der Kinder und Jugendlichen impfen. Auch Urologen oder Neurologen könnten ihre Patienten nach Impflücken fragen und dann impfen. Die Impfdokumentation ist durch jeden Arzt möglich. Nur Zahnärzte sollen auch weiterhin nicht impfen.
Modellprojekte in Apotheken
Das Masernschutzgesetz sieht außerdem vor, dass auch Apotheker in der Offizin Grippeimpfungen vornehmen dürfen. Dies soll zuerst in Modellprojekten erprobt werden. Ein weiterer Komplex betrifft Mehrfachrezepte (s. Beitrag rechts).
Die KBV hat im Internet Praxis- und Patienteninformationen zum Masernschutzgesetz hinterlegt.
STIKO empfiehlt MMR-Impfstoff
- Gemäß STIKO-Empfehlung sollen Ärzte zur Masernschutzimpfung vorzugsweise eine MMR-Vakzine verwenden.
- Keine Einfuhr aus der Schweiz: In Deutschland gibt es derzeit laut KBV keinen zugelassenen Impfstoff, der ausschließlich gegen Masern wirkt. In der Schweiz sei ein solcher zwar zugelassen, dürfe aber nicht im Parallelhandel eingeführt werden, da die Eidgenossen nicht zur EU gehören. Allerdings bestehe die Möglichkeit des Imports auf Basis einer Einzelverschreibung. Die Verantwortung und Haftung liege dann jedoch nicht mehr beim Hersteller, sondern gehe auf den Arzt über, so die KBV.