Montgomery warnt vor Beschneidung

BERLIN (dpa). Der Präsident der Bundesärztekammer, Frank Ulrich Montgomery, rät Medizinern, religiös begründete Beschneidungen von Jungen wegen des Kölner Urteils dazu vorerst nicht mehr vorzunehmen.

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Das Landgericht Köln hat die Beschneidung eines muslimischen Jungen als Körperverletzung gewertet, weil ein medizinisch nicht notwendiger Eingriff nicht dem Kindeswohl entspreche.

"Wir raten allen Ärztinnen und Ärzten, wegen der unklaren Rechtslage den Eingriff nicht durchzuführen", sagte Montgomery der Zeitung "Die Welt".

Nach seiner Ansicht ist das Urteil für "Ärzte unbefriedigend und für die betroffenen Kinder sogar gefährlich". Denn nun bestehe die große Gefahr, dass dieser Eingriff von Laien vorgenommen werde.

Montgomery: "Allein schon wegen der oft unzureichenden hygienischen Umstände kann das zu erheblichen Komplikationen führen."

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Kommentare
Dr. Thomas Georg Schätzler 09.07.201215:09 Uhr

BÄK, BGH, BVerfG, EuGH und EGMR?

Religiös-rituell begründete Beschneidungen bei männlichen Säuglingen und Kindern allein auf Wunsch der Eltern ärztlicherseits vorzunehmen, findet kein Korrelat in der ärztlichen Berufordnung. Diese Form der Zirkumzision ist durchaus mit dem Initiationsritus der christlichen Taufe vergleichbar, stellt aber im Gegensatz dazu einen invasiven Eingriff in die körperliche Unversehrtheit und genitale Selbstbestimmung dar.

Dass aus generalpräventiven und hygienischen Gründen rituelle Zirkumzisionen nicht durch Laien durchgeführt werden sollten, sondern durch geschulte medizinische Fachkräfte, ist ebenso wünschenswert wie undurchführbar. Denn in deutscher und weltweiter Realität wurden und werden diese religiös begründeten Eingriffe mit hoher Dunkelziffer von medizinisch n i c h t qualifizierten Kräften vollzogen.

Insofern bedeutet bei derzeit unklarer Rechtslage die Forderung nach ärztlichem Handlungsprivileg für rituelle Beschneidungen einen Irrweg. Denn weder die Dunkelziffer würde verringert noch die Rechtssicherheit für Ärzte würde verbessert. Drei fundamental konkurrierende Rechtsfragen bleiben bis zu Entscheidungen des Bundesgerichtshofes (BGH), des Bundesverfassungsgerichtes (BVerfG), des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) und des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) offen:

• Steht Religionsfreiheit ü b e r dem Recht auf Selbstbestimmung und körperliche Unversehrtheit?
• Sind invasive Eingriffe bei Einwilligungsunfähigen aus religiösen Gründen zu legalisieren oder zu pönalisieren?
• Müssen Ärztinnen und Ärzte dabei zusätzlich Mitverantwortung tragen?

Mf+kG, Dr. med. Thomas G. Schätzler, FAfAM Dortmund


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