Versorgungsgesetz
Neue Leistungen für GKV-Versicherte
Zweitmeinung, Beratung bei Langzeit-AU, bessere zahnmedizinische Versorgung von Pflegebedürftigen: Das Versorgungsstärkungsgesetz schafft einige neue Leistungen.
BERLIN. Wie aus dem Referentenentwurf für das neue Versorgungsstärkungs-Gesetz hervorgeht, werden für GKV-Versicherte einige neue Leistungen eingeführt.
Verhütung von Zahnerkrankungen bei Pflegebedürftigen und Menschen mit Behinderung (Paragraf 22a): Die Mundgesundheit dieser Menschen ist schlechter als im Durchschnitt der Bevölkerung. Sie erhalten deshalb einen eigenständigen Anspruch auf Leistungen zur Verhütung von Zahnerkrankungen, insbesondere Erhebung des Mundgesundheitsstatus, Aufklärung über Mundhygiene, die Erstellung eines Plans zur individuellen Mund- und Prothesenpflege. Pflegepersonen sollen dabei einbezogen werden. Der Bundesausschuss soll dazu eine Richtlinie erlassen.
Blut-, Gewebe- und Organspende (Paragraf 27): Spender von Organen, Geweben oder Blut haben generell einen Anspruch auf Leistungen der Krankenbehandlung sowie auf Krankengeld.
Zweitmeinung (Paragraf 27b): Bei planbaren Eingriffen in Indikationen, bei denen das Risiko einer Indikationsausweitung besteht, sollen Patienten das Recht auf eine Zweitmeinung haben. Der Bundesausschuss muss festlegen, welche Eingriffe das sind und wer eine Zweitmeinung erbringen kann.
Entlass-Management (Paragraf 39): Bei Krankenhausbehandlung haben Patienten ein Recht auf Entlass-Management, das bislang nicht konsequent umgesetzt worden ist. Die Krankenkasse sollen dabei unterstützen. Kliniken dürfen nun zur Sicherstellung der Versorgung die jeweils kleinste Packungsgröße an Arzneimitteln zur für die Versorgung zu Hause verordnen dürfen.
Krankengeld und Beratung (Paragraf 44 Absatz 4): Versicherte, die lange Zeit krank sind und deshalb Krankengeld erhalten, bekommen nun einen Anspruch auf individuelle Beratung und Hilfestellung im Sinne eines unterstützenden Fall-Managements.
Die Krankenkassen können die betroffene Versicherten beispielsweise bei der Suche nach geeigneten Leistungserbringern, Terminvereinbarungen oder dem Wiedereinstieg ins Berufsleben unterstützen. Personenbezogene Daten dürfen die Krankenkassen nur mit Einwilligung der Versicherten nutzen. (HL)
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