Frühförderung

Sachsen zahlt Bürokratie

Thüringen war vorangeprescht, jetzt zieht Sachsen als zweites Bundesland nach: Dort erhalten Kinder- und Jugendärzte künftig ein Extrahonorar, wenn sie Formulare für die Frühförderung ausfüllen.

Veröffentlicht:

DRESDEN (tt). Kinderärzte in Sachsen werden künftig für das Ausfüllen von Förderungs- und Behandlungsplänen zur Frühförderung von Kindern vergütet.

Zum 1. September ist die "Vereinbarung zur Vergütung kinderärztlicher Leistungen bei der praktischen Umsetzung der Frühförderungsverordnung in Sachsen" in Kraft getreten.

Sie wurde in den vergangenen drei Jahren zwischen den Landesverbänden der Kassen, dem Berufsverband der Kinder- und Jugendärzte sowie der KV Sachsen ausgehandelt.

Sachsen ist damit das zweite Bundesland, in dem der bürokratische Aufwand honoriert wird - vor einem Jahr wurde eine vergleichbare Regelung in Thüringen eingeführt.

Ärzte, die die Vergütung erhalten wollen, müssen sich zunächst bei der KV für das Verfahren anmelden. Teilnehmen dürfen Fachärzte für Kinder- und Jugendmedizin oder Ärzte mit abgeschlossener Weiterbildung in Kinder- und Jugendmedizin.

Vertrag mit Modellcharakter

Erstattet wird ein Erstantrag mit 29,97 Euro und ein Änderungsantrag mit 14,99 Euro je Behandlungsfall, und zwar außerhalb der morbiditätsorientierten Gesamtvergütung.

Seit 2005 gibt es in Sachsen die "Landesregelung Komplexleistungen", sie richtet sich an noch nicht eingeschulte behinderte und von Behinderung bedrohte Kinder.

Kommt der Arzt zu der Erkenntnis, dass der Behandlungserfolg mit heilpädagogischen Mitteln, unterstützt durch medizinisch-therapeutische Leistungen, erreicht werden kann, überweist er das Kind an eine interdisziplinäre Frühförderstelle.

Bei der Erstellung und Fortschreibung des Förder- und Behandlungsplanes stimmen sich Arzt und heilpädagogische Fachkraft der Frühförderstelle miteinander ab.

Dass der Verwaltungsaufwand vergütet wird, sei ein Gewinn für Ärzte und stärke einen koordinierten Behandlungsverlauf, erklärte Dr. Barbara Teichmann, Sprecherin des sächsischen Kinder- und Jugendärzteverbands.

Der Vertrag habe Modellcharakter. "Wir hoffen, dass auch andere Länder und Kammern dem Beispiel folgen."

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Kommentare
Gudrun Adlung 11.09.201209:54 Uhr

Neue Landesregelung Komplexleistung Frühförderung Sachsen

Der Beitrag verheißt Gutes. Doch es gibt wie immer Fallstricke:

1. Der Förder- und Behandlungsplan (FBP) gilt nur für Kinder, für die die Behandlung in IFF´s im Komplex von heilpädagogischen und medizinisch-therapeutischen Leistungen ausreicht.

a) Es gibt dennoch Kinder, die anderes brauchen: z.B. Kinder mit drohender oder bereits vorhandener SCHWERbehinderung, meist Merkzeichen H im Schwerbehindertenausweis.
Sie brauchen spezielle medizinische Diagnostik, spezielle Pädagogik, spezielle Heilmittel, oft spezielle Hilfsmittel. Diese Kinder haben bis zur Einschulung IMMER Anspruch auf Heilpädagogik (im Sinne von spezieller störungsbildspezifischer [....]pädagogischer Maßnahmen.
Wohin soll der Arzt sie empfehlen?
Die Frühförderstelle kann und darf sie nicht betreuen, wenn sie nicht besondere Qualifikationen in ihrem neu zu entwickelnden Konzept nachweist.

b) Woher weiß der Arzt, welches IFF- Konzept zwischen IFF und dem örtlichen Kostenträger künftig bewilligt wird bei einer Übergangszeit für die Neuausrichtung bis zum 31.12.2014?

c) Für die Kooperation der IFF mit privaten Hm-Praxen existieren die bekannten Hindernisse:
Während im Heilpädagogischen Bereich ca. knapp 50% der Arbeitszeit für wichtige interdisziplinäre Arbeit außerhalb der Arbeit am Kind SELBSTVERSTÄNDLICH vom Kostenträger eingeplant sind,
gilt für Hm-Erbringer anderes: Als Arbeitszeit der GKV gilt die Arbeit AM Patienten. Für die wichtige interdisziplinäre Arbeit gibt die GKV bundesweit keine Gelder. In Sachsen zahlt ein Dritter auch nichts, also ist kein Auftraggeber vorhanden. Folglich könnte diese wichtige Arbeit nicht gewollt und nicht zu erbringen sein. Das bedeutet, manche IFFs, vor allem in den ländlichen Bereichen, die auf Kooperationspartner angewiesen sind, könnten ihren Status verlieren und künftig nur noch Heilpädagogische Einzelleistungen anbieten dürfen.
Oder anderes gesagt: Manche Frühförderstelle wurde vielleicht IFF, weil manche privaten HM-Erbringer entweder in ihrer Freizeit (!) arbeiten oder aber die Behandlungszeit am Kind einfach reduzieren.
- Hier ist zu prüfen, ob das Kassenbetrug oder Betrug am Versicherten vorliegen könnte -

Doch es geht auch anders. Der Landkreis Unna in NRW könnte es vormachen:
- NUR Einzelleistungen Heilpädagogik werden erbracht, wobei der anspruchsberechtigte Personenkreis und die Qualität der Leistung über den örtlichen Kostenträger überprüft wird. (Ein herzlicher Gruß und Dank nach Unna)und
- GKV-Einzelleistungenen. Eltern wählen ihre Behandler aus entsprechend der Störung des Kindes und des Wohnortes


2. Auf Bundesebene sind bis zum 30.09.2012 die Praxisbesonderheiten im HM-Bereich im Minimum einheitlich zu regeln. Andernfalls droht das Schiedsverfahren.
Wie können sich sächs. Ärzte jetzt festlegen, wenn die Praxisbesonderheiten im vorschulichen Bereich hier NOCH begrenzt sind? Das Paradoxe: Die KV-Sachsen erhebt seit Jahren eine Praxisbesonderheit für ALLE Kinder, die hier eine Förderschule besuchen.


Fazit:
- Den Autoren der Landesregelung Komplexleistung danke ich. Seltsames könnte in den Regionen aufgezeigt werden. Doch sie löst nicht die Schwierigkeiten im ländlichen Raum. Hierfür müssen sich die Beteiligten mit den Landkreisen einbringen. Weiteres ist auf Bundesebene zu klären.
- Es gibt für niedergelassene Kinderärzte keine Befreiung vom Durchdenken der Vereinbarungsangebote.


Gudrun Adlung M.A.
Erziehungswissenschaftlerin/ Spezielle Sonderpädagogin
Soziale Verhaltenswissenschaftlerin
Staatl. anerk. Logopädin

in 09599 Freiberg in Sachsen

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