Krankengeld
Streit um "bis auf Weiteres"
Hat ein Arzt in einem Auszahlschein für Krankengeld eine Arbeitsunfähigkeit "bis auf Weiteres" bescheinigt, beinhaltet dies keine zeitliche Begrenzung.
Veröffentlicht:MAINZ. Auch einen in der Bescheinigung angegebenen nächsten geplanten Untersuchungstermin darf die Krankenkasse nicht als Endzeitpunkt annehmen, wie das Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz entschieden hat.
Wegen Beschwerden an Wirbelsäule und Schultern hatte der Hausarzt der Klägerin im April 2013 eine Arbeitsunfähigkeit "bis auf Weiteres" bescheinigt. Zum 8. August 2013 wurde sie erneut in die Praxis einbestellt.
Am 15. August 2013 bescheinigte der Arzt erneut Arbeitsunfähigkeit "bis auf Weiteres" und stellte einen entsprechenden Auszahlschein für Krankengeld neu aus.
Die Krankenkasse wollte Krankengeld nur bis zum 8. August 2013 zahlen. Wegen des erneuten Arzttermins sei die ursprüngliche Krankschreibung ausgelaufen.
Die nächste sei am 15. August 2013 nicht rechtzeitig vor Ende der ersten Bescheinigung ausgestellt worden. Weil die Frau inzwischen arbeitslos sei, lebe ihr Krankengeldanspruch auch nicht wieder auf.
Klägerin erhält weiteres Krankengeld
Das LSG Mainz sprach der Klägerin nun weiteres Krankengeld zu. Aus der bloßen Angabe eines Wiedervorstellungstermins könne die Kasse nicht auf eine zeitliche Begrenzung der Bescheinigung schließen.
Im Streitfall hätten Ärzte die andauernde Arbeitsunfähigkeit auch nachvollziehbar begründet; zudem habe ein gerichtlicher Gutachter dies bestätigt.
Bereits 2011 hatte das LSG Mainz in einem Beschluss zur Prozesskostenhilfe ähnlich entschieden. Diese Rechtsprechung wird nun auch in einem formellen Urteil ausdrücklich bekräftigt.
Sie betrifft ehemalige Arbeitnehmer, deren Beschäftigungsverhältnis ausgelaufen ist, etwa wegen Kündigung oder wegen Erreichen des Rentenalters.
Wenn sie noch vor Ende des Arbeitsverhältnisses krank werden und eine entsprechende Bescheinigung vorlegen, haben sie noch Anspruch auf Krankengeld.
Wie 2014 auch das Bundessozialgericht in Kassel nochmals bekräftigt hat, muss dann eine Folgebescheinigung noch vor Auslaufen der Erstbescheinigung ausgestellt sein.
Andernfalls laufen das Versicherungsverhältnis und damit auch der Krankengeldanspruch endgültig aus. Bei Arbeitnehmern dagegen lebt der Krankengeldanspruch nach einer Bescheinigungslücke wieder auf. (mwo)
Landessozialgericht Rheinland-Pfalz Az.: L 5 KR 254/14