Deutlich mehr Optionen

Videosprechstunden in noch größerem Umfang möglich

Bewertungsausschuss beschließt flexiblere Regelungen für Videosprechstunden. Einzelne Leistungen können nun öfter oder sogar komplett in der Videosprechstunde angeboten werden.

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Seit Beginn dieses Monats können Ärzte und Psychotherapeuten mehr bekannte Patienten ausschließlich in der Videosprechstunde versorgen.

Seit Beginn dieses Monats können Ärzte und Psychotherapeuten mehr bekannte Patienten ausschließlich in der Videosprechstunde versorgen.

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Berlin. Die Anzahl der Untersuchungen und Behandlungen in der Videosprechstunde ist nicht mehr begrenzt. Außerdem können Ärzte und Psychotherapeuten jetzt mehr bekannte Patienten ausschließlich per Video versorgen. Auf diese und weitere Maßnahmen zur Flexibilisierung der Videosprechstunde haben sich KBV und GKV-Spitzenverband im Bewertungsausschuss geeinigt. Das berichtet die KBV am Donnerstag in ihren Praxisnachrichten.

Vorgesehen ist, dass die patientenübergreifende Begrenzung der Leistungen im Videokontakt rückwirkend zum 1. Januar entfällt. Somit können Ärzte und Psychotherapeuten einzelne Leistungen öfter oder sogar komplett in der Videosprechstunde anbieten. Bislang lag die Obergrenze bei 30 Prozent, so die KBV.

Seit Beginn dieses Monats können Ärzte und Psychotherapeuten zudem mehr bekannte Patienten ausschließlich in der Videosprechstunde versorgen. Möglich sind jetzt bis zu 50 Prozent statt maximal 30 Prozent aller Behandlungsfälle. Als „bekannt“ gilt in diesem Zusammenhang, wer in mindestens einem der drei Vorquartale einen persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt hatte.

Obergrenze gilt nicht mehr personenbezogen, sondern für die Praxis

Bei unbekannten Patienten bleibt es laut KBV bei den 30 Prozent. Allerdings bezieht sich die Obergrenze nicht mehr auf alle Behandlungsfälle, sondern nur auf die Behandlungsfälle mit unbekannten Patienten.

Neu für beide Patientengruppen ist, dass die Obergrenze für die Behandlungsfälle nicht mehr personenbezogen je Vertragsarzt oder Vertragspsychotherapeut angewendet wird, sondern je Praxis. Somit können einzelne Ärzte oder Psychotherapeuten die Obergrenzen überschreiten. Entscheidend ist, dass die gesamte Praxis nicht mehr Videokontakte abrechnet als vorgegeben ist.

Wichtig ist: Die Obergrenzen gelten nur, wenn Patienten in einem Quartal ausschließlich in der Videosprechstunde versorgt werden. Fälle, bei denen der Kontakt per Video und in der Praxis erfolgt, werden nicht mitgezählt.

Zuschlag für bekannte Patienten

Eine weitere Maßnahme betrifft die Vergütung von Videosprechstunden. Ärzte und Psychotherapeuten erhalten seit 1. April einen Zuschlag zur Grund-, Versicherten- oder Konsiliarpauschale von 3,72 Euro (30 Punkte), wenn die Behandlung eines bekannten Patienten in einem Quartal ausschließlich per Video stattfindet.

Der Zuschlag werde dafür gezahlt, dass sich die Praxis bei Bedarf um die Anschlussversorgung des Patienten kümmere. Die Vergütung erfolge innerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütungen aus Finanzmitteln, die für telemedizinische Anwendungen bereitstehen.

Auch Nuklearmediziner dürfen nun seit dem 1. April Videosprechstunden durchführen und in diesem Zusammenhang den Technikzuschlag (GOP 01450) sowie den Authentifizierungszuschlag (GOP 01444) abrechnen.

Auf die nuklearmedizinische Konsiliarpauschale (GOP 17210) erfolgt laut KBV ein Abschlag von 20 Prozent, sollte der Arzt-Patienten-Kontakt in dem Quartal ausschließlich per Video erfolgen. Ärzte kennzeichnen einen solchen Behandlungsfall in der Abrechnung mit der GOP 88220.

Der Bewertungsausschuss hat zudem klargestellt, dass Haus- und Kinderärzte, die Patienten in der Videosprechstunde einen Termin beim Facharzt vermitteln, den Zuschlag für den Hausarzt-Vermittlungsfall (GOP 03008 / 04008) abrechnen können.

Außerdem gibt es nach Angaben der KBV zum 1. Juli eine Änderung beim Technikzuschlag (GOP 01450 / 40 Punkte). Der Höchstwert, bis zu dem er dann abgerechnet werden kann, werde auf 700 Punkte abgesenkt. Er wird zukünftig bei 18 Videosprechstunden im Quartal erreicht. Der Grund für die Absenkung seien gesunkene Preise von Videodienstanbietern. (eb)

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