ABI-Bestimmung kann auch IGeL sein

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Niedergelassene, die die Bestimmung des Knöchel-Arm-Indexes (ABI, Ankle Brachial Index) zur Diagnostik der peripheren arteriellen Verschlusskrankheit (PAVK) vornehmen, können dies als IGeL abrechnen. Und zwar dann, wenn sie mit einem speziellen Medizintechnik-Gerät eine besondere Modifikation der Blutdruckmessung an den oberen und unteren Extremitäten zur Bestimmung des ABI anwenden.

Da es sich hier um eine besondere Form der Blutdruckmessung handelt, ist sie - im Gegensatz zu üblichen Blutdruckmessungen - bei Hausärzten nicht mit der Versichertenpauschale abgedeckt. Ebenso wenig deckt die fachärztliche Grundpauschale diese Leistung ab.

GOÄ-Experten raten zur Analogabrechnung mit der GOÄ-Ziffer 643 (periphere Arterien- bzw. Venendruck- und / oder Strömungsmessung). Mit dem einfachen Steigerungsfaktor liegt das Honorar bei 6,99 Euro, mit dem 1,8-fachen bei 12,59 Euro. Bei Komplikationen kann mit Begründung auch der 2,5-fache Steigerungsfaktor (17,49 Euro) angesetzt werden. (maw)

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