Ärzte aufgepasst

Ab Juli gelten neue Vorgaben für Rezepte

Für Ärzte gelten ab Juli neue Rezept-Vorgaben. Die Formulare müssen künftig mehr Angaben enthalten sein als bisher - das betrifft in erster Linie Kontaktdaten.

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BERLIN. Bewegung bei den Formularen: Ab dem 1. Juli wird sowohl für die Verordnung von Arzneimitteln als auch von Medizinprodukten vorgegeben, dass eine Telefonnummer zur Kontaktaufnahme mit dem verordnenden Arzt angegeben werden muss.

Das sehen Änderungen der Arzneimittelverschreibungsverordnung und der Medizinprodukte-Abgabeverordnung vor.

In der Regel werde auf den Formularen die Telefonnummer der Arztpraxis abgebildet werden, die zum Beispiel im Stempelfeld des entsprechenden Rezeptformulars ergänzt werden könne, falls sie dort nicht ohnehin bereits angegeben ist, so die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV).

Die Telefonnummer muss aber nicht über den Praxisdrucker aufgebracht werden, sie kann auch mit der Hand oder über einen "echten" Stempelaufdruck eingetragen werden.

Die Regelung gilt sowohl für das Muster 16 als auch für Privatrezepte, so die KBV.

Offenbar sieht die Neuregelung vor, dass zudem der komplette Name des behandelnden Arztes - auch der Vorname - auf dem Rezept steht. Diesen Hinweis erhielt die "Ärzte Zeitung" aus der Apothekerschaft. (ger/ths)

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Kommentare
Dr. Thomas Georg Schätzler 27.06.201520:27 Uhr

Ein Schelm, wer Böses dabei denkt (Honi soit qui mal y pense)!

Welcher "Vollpfosten" hat bloß Bundesgesundheitsminister (BGM) Hermann Gröhe und der GROKO-Bundesregierung mit "Mutti" an der Spitze eingeflüstert, Ärztinnen und Ärzte in Deutschland wären zu blöde, ein Rezept nach GKV-Vordruck-Muster 16 oder auch Privatrezepte korrekt auszufüllen. Name, Vorname, Berufsbezeichnung, Anschrift der Praxis bzw. der Klinik und Telefonnummer standen schon auf allen Rezepten meines damaligen Chefs, PD Dr. med. Klaus Schüttemeyer, bei dem ich 1975 in der chirurgischen Ambulanz anfing.

Selbst Medizin-bildungsferne Sozialversicherungs-Fachangestellte, der Spitzenverband Bund (Spibu) und der Gemeinsame Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen (G-BA) wissen, dass z u s ä t z l i c h eine lebenslange Arzt-Nummer (LANR) - diese war übrigens nach der Wiedervereinigung nur 5-stellig und wurde in den neuen Bundesländern einfach doppelt vergeben - und zusätzlich eine Betriebsstätten-Nummer (BSNR) auf jedem Kassenrezept vermerkt sein müssen.

Die Tatsache, dass Rezepte von Veterinärmedizinern, rein privatärztlich tätigen Humanmedizinern und unerfahrenen Klinik-Kollegen handschriftlich oftmals eh'' unleserlich sind bzw. k e i n e der o. g. Pflichtangaben tragen, ist von uns Vertragsärzten allerdings nicht mit zu verantworten.

Doch welcher prominente "Besserwisser" und übrigens auch komplett salzlose "Besseresser", der selbst so gerne Bundesgesundheitsminister geworden wäre, hätte denn der Bundesregierung das mit den unvollständigen Rezepten "stecken" können? Um damit uns alle tagtäglich budgetiert, mengenbegrenzt, regressiert, dressiert und trotzdem diszipliniert arbeitenden Vertragsärzte zu desavouieren?

Da brauche ich keinen Telefonjoker, wer die im Bundesgesetzblatt am 29.12.2014 veröffentlichte und zum 1.7.2015 wirksame Arzneimittelverschreibungsverordnung, die auch für Medizinprodukte gilt, mit "verbrochen" hat: Es ist kein geringerer als unser "Karl Lagerfeld" der Gesundheits- und Krankheitsepidemiologie, der Professor mit der Fliege Dr. med. Karl Lauterbach.

Sein eigenes Schicksal berührt uns sehr: Nachdem er jahrelang nicht nur von den eigenen Fraktionskollegen/-innen der SPD selbst gehänselt wurde, er sei ja eigentlich gar kein richtiger Arzt, weil er nicht mal ein Rezept ausstellen dürfte, hatte er dann im Jahr 2010 endlich die Approbation als Arzt beantragt und auch erhalten.

Pikant und brisant bleibt schlussendlich trotz umfangreich 2014 novellierter und dann zum 1.7.2015 in Kraft tretender, bundesweit gültiger neuer Arzneimittelverschreibungsverordnung ein klitzekleiner Schönheitsfehler: Denn das gute alte Kassenrezept als Vordruck Muster 16 (1.2013) wird in der Apotheke nicht einfach zur Abrechnung elektronisch eingelesen und dem Patienten wie bei allen Privat- und Selbstzahler-Rezepten zurückgegeben, sondern zu Weiterleitung an die Apotheken-Rechenzentren einfach "eingesackt". Unsere ärztliche Signatur wird als Dosierungsempfehlung hoffentlich auf die Packung geschrieben oder aufgeklebt. Aber ob der Patient überhaupt das richtige Medikament bekommen hat, entzieht sich damit seiner direkten persönlichen Kontrolle.

Und die angeblich so wichtige Telefonnummer der Praxis, der Vorname des Arztes, Berufsbezeichnung, Anschrift der Praxis bzw. der Klinikambulanz sind damit gar nicht mehr verfügbar? Was für ein Schildbürgerstreich!

Mf+kG, Dr. med. Thomas G. Schätzler, FAfAM Dortmund

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