Vorsorgeuntersuchung

Amt kann Teilnahme nicht erzwingen

OLG Frankfurt: Versäumte Vorsorgeuntersuchung gefährdet nicht gleich das Kindeswohl.

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FRANKFURT / MAIN. Bringen Eltern ihre Kinder nicht zu den üblichen Vorsorgeuntersuchungen, kann auch das Jugendamt die ärztliche Untersuchung nicht erzwingen.

Fehlt der Nachweis einer Vorsorgeuntersuchung ist allein deshalb noch nicht von einer Kindeswohlgefährdung auszugehen, entschied das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main in einem kürzlich veröffentlichten Beschlussvom 9. September 2013.

Das Hessische Kinderschutzgesetz sehe die zwangsweise Durchsetzung der Teilnahme an den Untersuchungen nicht vor. Die Krankenkassen übernehmen die Kosten für insgesamt 14 Vorsorgeuntersuchungen eines Kindes - von der Geburt an bis ins Jugendalter.

Keine zwangszweise Voruntersuchung

Im konkreten Rechtsstreit hatte das Jugendamt von Eltern den Nachweis der für ihr Kind vorgesehenen Vorsorgeuntersuchung "U 5" verlangt.

Das Hessische Kindervorsorgezentrum habe die Behörde informiert, dass das Kind im Alter von fünf bis sechs Monaten nicht an der vorgeschriebenen Vorsorgeuntersuchung teilgenommen habe. Nur so könne aber geprüft werden, ob ein Kind gefährdet ist, so das Jugendamt.

Die Eltern erklärten sich zwar bereit, mit dem Jugendamt die persönliche Situation der Familie und ihrer Tochter zu besprechen. Zum gesundheitlichen Zustand wollten sie sich aber nicht äußern oder gar eine ärztliche Bescheinigung vorlegen.

Das OLG stellte nun klar, dass nach dem Hessischen Kinderschutzgesetz das Jugendamt keine zwangsweise Vorsorgeuntersuchung veranlassen kann.

Allein die Weigerung solch eine Untersuchung durchzuführen, stelle noch keine Kindeswohlgefährdung dar. Die Kinderärztin habe zudem dem Familiengericht mitgeteilt, dass bei dem Kind keine Gefährdung vorliegt. (fl/mwo)

Az.: 1 UF 105/13

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