Urteil

Apothekenautomat verstößt gegen Arzneimittelgesetz

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MOSBACH. Der Versandhändler DocMorris darf nach einer Entscheidung des Landgerichts Mosbach einen Apothekenautomat in Hüffenhardt im Neckar-Odenwald-Kreis nicht mehr betreiben (Az.: 4 O 35/17). Die Richter bestätigten am Donnerstag eine einstweilige Verfügung zur Schließung des Automaten. Geklagt hatten drei Apotheken und der Landesapothekerverband Baden-Württemberg. Gegen das Urteil kann Berufung eingelegt werden. Zur Begründung hieß es, die in Hüffenhardt praktizierte Abgabe von Arzneimitteln verstoße gegen das Arzneimittelgesetz und sei wettbewerbswidrig. Die Arzneiabgabe sei nur in einer Apotheke oder durch den Versandhandel durch eine Apotheke zulässig. Beides sei bei dem Automaten in Hüffenhardt nicht der Fall.

DocMorris argumentierte, bei dem Geschäft mit nicht-verschreibungspflichtigen Arzneimitteln handele es sich um Versandhandel. "Alleine der Umstand, dass die Arzneimittel über das Internet angefordert würden, mache deren Abgabe nicht zum Versandhandel", widersprachen die Mosbacher Richter.

"Wir warten jetzt die schriftliche Urteilsbegründung ab und entscheiden dann, wie und in welcher Form wir weitere Schritte in diesem Zivilverfahren unternehmen", sagte Max Müller vom Vorstand des Unternehmens. Den Menschen in Hüffenhardt werde durch das Urteil nicht geholfen. Es gebe dort keine Apotheke oder eine elektronische Rezeptsammelstelle. Gegen den Automaten sind weitere Klagen anhängig. Hier ist am 8. Januar 2018 ein Hauptsacheverfahren geplant.(dpa)

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