Bundesfinanzhof

Arbeitszimmer leichter für die Steuer nutzbar

Das Arbeitszimmer erlebt als Steuersparmöglichkeit derzeit ein Comeback. Der BFH hat den Spielraum nochmals erweitert.

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MÜNCHEN. Ärzte, die im Ruhestand noch einer Nebentätigkeit als Gutachter nachgehen wollen, haben künftig bessere Aussicht auf einen umfassenden Steuerabzug für ihr Arbeitszimmer.

Nach einem aktuell veröffentlichten Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) in München darf das Arbeitszimmer auch im Keller liegen. Die Deckelung der Kosten auf 1250 Euro pro Jahr greift in der Regel nicht.

In dem Fall war es ein Ingenieur, der sich für eine selbstständige Gutachtertätigkeit nach Pensionierung einen Raum im Keller hergerichtet hatte.

Mit dem Fiskus stritt er, ob und in welcher Höhe er anteilige Hauskosten als Betriebsausgaben geltend machen kann.

Der BFH stellte klar, dass das Finanzamt auch ein Arbeitszimmer im Keller anerkennen muss, wenn es nach seiner "baulichen Beschaffenheit" Wohnräumen vergleichbar ist.

Insbesondere müsse der Kellerraum Fenster und eine Heizung sowie vergleichbare Boden- und Wandbeläge haben.

Bei der Berechnung der Gesamtfläche als Ausgangspunkt für den betrieblichen Kostenanteil seien dann auch nur solche Räume einzubeziehen, die "zum dauernden Aufenthalt von Menschen tatsächlich geeignet und bestimmt" sind.

Auch in der Frage der Deckelung der Kosten auf 1250 Euro pro Jahr hatte der Ingenieur Erfolg. Laut Gesetz greift diese Deckelung nicht, wenn das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit ausmacht.

Das Finanzamt hatte argumentiert, das sei hier nicht der Fall, weil die Einkünfte aus selbstständiger Gutachtertätigkeit gegenüber den Pensionen des Ingenieurs unbedeutend gewesen seien.

Doch wie der BFH entschied, sind Pensionen und Kapitaleinkünfte nicht zu berücksichtigen. Entscheidend seien nur Einkünfte, die aktuell eine berufliche Tätigkeit erfordern. Dies sei hier die selbstständige Gutachtertätigkeit gewesen. (mwo)

Az.: VIII R 3/12

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