Zulassungsverordnung
Arztsitz ist nur eingeschränkt MVZ-variabel
Asklepios muss seinen Plan, aus einer Zweigpraxis in Hamburg Harburg ein MVZ zu machen, einstweilen begraben.
Veröffentlicht:KASSEL. Ein neues MVZ braucht immer eine eigene Zulassung. Asklepios hat daher keinen automatischen Anspruch auf Gründung eines neuen MVZ in Hamburg-Harburg, auch wenn alle dort tätigen Ärzte aus anderen MVZ im selben Planbezirk abgezogen werden sollen. So entschied kürzlich der Vertragsarztsenat des Bundessozialgerichts (Az.: B 6 KA 38/16 R).
Asklepios betreibt zahlreiche MVZ in der Hansestadt und in Harburg bislang eine "Zweigpraxis", die – wie eine niedergelassene Praxis – inzwischen auch ein MVZ gründen kann. Dort arbeiten bislang fünf Ärzte. Im Juli 2015 beantragte Asklepios die Zulassung eines MVZ in Harburg. Insgesamt 15 Ärzte und Psychotherapeuten sollten aus zwei anderen Hamburger Standorten nach Harburg ziehen. Der Zulassungsausschuss und auch der Berufungsausschuss lehnten dies ab.
2011 hatte das Bundessozialgericht entschieden, dass angestellte Ärzte nicht einfach von einem MVZ in ein anderes wechseln können. Mit einer Änderung der Ärzte-Zulassungsverordnung wurde dies ab Juli 2015 aber möglich. Darauf stützt sich nun auch Asklepios. Letztlich sei es kein entscheidender Unterschied, ob Ärzte in ein bestehendes oder in ein neu zu gründendes MVZ wechseln.
Wie schon das Sozialgericht Hamburg wies nun aber auch das BSG die Klage ab. Durch die Verlegung von Arztanstellungen auf Grundlage der Neuregelung in der Ärzte-ZV könne "kein neuer Zulassungsstatus begründet werden". Die neue Vorschrift erlaube nur die Verlegung von Arztanstellungen aus einem MVZ in ein anderes MVZ desselben Betreibers oder einer anderen Betreibergesellschaft mit denselben Gesellschaftern.
Der Asklepios-Konzern könnte das Urteil umgehen, indem er den zu versetzenden Ärzten kündigt und die Umwandlung ihrer Arztsitze in Einzelzulassungen beantragt. Diese könnten dann in ein neues MVZ eingebracht werden. (mwo)