Praxismanagement
Außerklinische Intensivpflege nur noch auf eigenem Formular 62B
Die Übergangsfrist, wonach außerklinische Intensivpflege auch auf dem Formular für häusliche Krankenpflege rezeptiert werden durfte, ist abgelaufen.
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Beatmungspatienten benötigen dauerhaft pflegerische Kontrolle und Versorgung.
© Oliver Berg / dpa/Inw
Berlin. Die Verordnung außerklinischer Intensivpflege darf seit Monatsbeginn nur noch auf dem eigens dafür vorgesehenen Formular 62B erfolgen. Darauf weist aktuell die Kassenärztliche Bundesvereinigung hin. Die Übergangsfrist, wonach auch auf Formular 12 (für häusliche Krankenpflege) rezeptiert werden durfte, sei am 30. Oktober abgelaufen, heißt es. Verordnungen auf Formular 12 würden von den Kassen nun nicht länger akzeptiert.
Ergänzend zum Verordnungsformular 62B gibt es das Formular 62A zur Ergebnismitteilung der Potenzialerhebung (hinsichtlich Beatmungsentwöhnung oder Dekanülierung) sowie den Behandlungplan auf Formular 62C.
Erst kürzlich hatte der G-BA mit einer Änderung der AKI-Richtlinie (dort Paragraf 9) die Berechtigung zur Verordnung außerklinischer Intensivpflege erweitert auf sämtliche Vertragsärztinnen und Vertragsärzte, die Erfahrung im Umgang mit beatmeten oder trachealkanülierten Patienten haben und eine Verordnungsgenehmigung der KV besitzen. (cw)