Gericht
Aut-idem geht vor Rabattvertrag
KOBLENZ. Das Sozialgericht (SG) Koblenz hat in einer aktuellen Entscheidung einem Apotheker Recht gegeben, der trotz Rabattvertrags einen mit aut-idem-Kreuz verordneten Import abgegeben hatte. Das meldet der deutsche Re-Importeur Kohlpharma.
Es könne nicht sein, dass die therapeutische Entscheidung des Arztes durch Rabattverträge zunichte gemacht würde, soll das Gericht verkündet haben.
Die Therapiehoheit des Arztes sei ein hohes Gut. Daher müsse es ihm möglich sein, die Abgabe eines bestimmten Arzneimittels zu erzwingen, etwa aus Compliancegründen. Dies sei nur über das aut-idem-Kreuz möglich.
Die Entscheidungen des Bundessozialgerichts zur Zulässigkeit von Nullretaxierungen hielt das Gericht laut Kohlpharma für nicht anwendbar, weil dort nicht mit aut-idem-Kreuz verordnet wurde.
Ein Apotheker sei auch im Importbereich nicht befugt, sich über die Entscheidung des Arztes hinwegzusetzen. Die Krankenkasse dürfe deshalb selbst dann nicht retaxieren, wenn ein Rabattvertrag bestehe, heißt es. (reh)
Az.: S 13 KR 379/13