Preiswerbung
BGH rüffelt Apotheken
Wenn Apotheken damit werben, OTC-Preise unter dem Erstattungssatz zu nehmen, müssen sie auch die korrekte Erstattungshöhe nennen. Die Referenz auf den Listenpreis ist irreführend.
Veröffentlicht:
© Maurizio Gambarini / dpa
KARLSRUHE.Apotheken, die für OTC-Arznei mit Preisvorteilen gegenüber dem Abgabepreis für Kassenpatienten werben, müssen hierbei den gesetzlichen Apothekenabschlag berücksichtigen. Andernfalls werden die Kunden wettbewerbswidrig in die Irre geführt, entschied kürzlich der Bundesgerichtshof.
Eine niedersächsische Apotheke hatte 2013 in einer Broschüre OTC-Produkte mit reduzierten Preisen beworben. Genannt waren der Verkaufspreis, ein durchgestrichener Vergleichspreis sowie die Ersparnis in Prozent oder Euro. Eine Fußnote erklärte, dass es sich bei dem Vergleichspreis um den "Apothekenabgabepreis zur Verrechnung mit der Krankenkasse" handele.
Gegen diese Werbung klagte die Wettbewerbszentrale auf Irreführung. Der in Bezug genommene Vergleichspreis sei zwar der reguläre Abgabepreis gemäß Lauer- Taxe. Die Kassen erhielten aber fünf Prozent gesetzlichen Rabatt. Die Verbraucher würden bei dieser Werbung glauben gemacht, dass die Kassen tatsächlich den angegebenen Vergleichspreis zahlen.
Dem ist der BGH nun gefolgt. Der in Bezug genommene "Statt-Preis" sei "um den Rabatt von fünf Prozent überhöht und die Werbung irreführend", so die Richter. Die Angabe von Preisvorteilen sei "für die Kaufentscheidung des Verbrauchers von erheblicher Bedeutung", falsche Angaben daher auch wettbewerblich relevant. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass Verbraucher nicht zu dem reduzierten Preis kaufen können, den die Kassen zahlen, wenn diese OTC-Präparate erstatten.
Den Verbrauchern sei bekannt, dass die Kassen Rabatte erhalten. Der Lauer-Taxen-Preis werde daher schon für sich genommen "als günstig angesehen". (mwo)
Bundesgerichtshof
Az.: I ZR 31/15