Dialysepraxis
BSG bejaht Gebietsschutz
KASSEL. Dialysepraxen können die einem Konkurrenten erteilte Genehmigung für eine Zweigpraxis anfechten. Das hat der Vertragsarztsenat des Bundessozialgerichts (BSG) in seiner jüngsten Sitzung klargestellt.
Üblicherweise können Ärzte zwar die Genehmigung einer Zweigpraxis nicht anfechten. Die KV Nordrhein hatte daher auch im Streit um eine Dialyse-Zweigpraxis den klagenden Arzt nicht als anfechtungsbefugt angesehen.
Wie nun das BSG betont, ist die Dialyse aber ein Sonderfall. Wegen der hohen Investitionen sei die Versorgung hier klar aufgeteilt, um die Wirtschaftlichkeit der einzelnen Praxen zu sichern.
Davon sei auch der Streit um eine Zweigpraxis geprägt. Aus der Vorgabe der Bundesmantelverträge, wonach eine Zweigpraxis jedenfalls im Grundsatz nicht in der Versorgungsregion einer anderen Praxis liegen darf, ergebe sich hier daher Drittschutz für andere Dialysepraxen.
Im Streitfall muss daher die KV Nordrhein den Bedarf prüfen und neu über die erteilte Genehmigung entscheiden. (mwo)
Az.: B 6 KA 7/14 R