Maßregelvollzug
Betreuung nötig auch bei Klinikaufenthalt
Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass nach der Unterbringung in einer psychiatrischen Klinik der Betreuungsbedarf fortbesteht.
Veröffentlicht:KARLSRUHE. Die Unterbringung in einer psychiatrischen Klinik macht die rechtliche Betreuung dieser Patienten nicht überflüssig. Der Betreuungsbedarf fällt durch die Klinikversorgung nicht einfach weg, wie der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe entschied.
Im Streit stand die Aufhebung der Betreuung eines 1961 geborenen Mannes aus Stralsund mit "mittelgradiger Intelligenzminderung mit deutlicher Verhaltensstörung". Wegen seiner Behinderung steht der Mann seit 1993 unter gesetzlicher Betreuung.
2002 wurde er wegen versuchten Totschlags und gefährlicher Körperverletzung in einer forensischen Klinik untergebracht. Das Amtsgericht und das Landgericht Stralsund hatten die Betreuung daraufhin aufgehoben. Die Klinik und ihre Mitarbeiter könnten sich nun um alles kümmern.
Dem hat der BGH nun klar widersprochen. Mit der Unterbringung falle der Betreuungsbedarf nicht weg. Eine Betreuung könne nur dann unnötig sein, wenn die Angelegenheiten des Volljährigen durch einen Bevollmächtigten besorgt werden.
Sei dagegen der Betreute geschäftsunfähig und fehle es an einem Bevollmächtigten, komme als gesetzlicher Vertreter "nur der Betreuer im Rahmen seiner Aufgabenkreise in Betracht", entschied der BGH.
Der Maßregelvollzug ändere daran nichts. Gerade hier sei "der Betreuer die geeignete Person, um in die ärztliche Behandlung einzuwilligen", so die Richter. Dadurch werde der Patient anderen, einwilligungsfähigen Untergebrachten gleichgestellt. Auch für die Vermögenssorge bleibe der Betreuer zuständig.
Die Klinik habe hierfür keinerlei Vollmacht. Bei der Vertretung oder Anträgen gegenüber Behörden und auch der Klinik müssten betreuungsbedürftige Personen zudem die Möglichkeit haben, sich mit einer unabhängigen Person zu besprechen.
Nach diesen Maßgaben soll im konkreten Fall das Landgericht Stralsund nochmals prüfen, ob, und gegebenenfalls in welchem Umfang, die Betreuung aufgehoben werden kann. (fl/mwo)
Az.: XII ZB 96/15