Kritik an sektorengleicher Vergütung

Chirurgenverband ruft zur Zurückhaltung bei Hybrid-DRG auf

Da noch völlig unklar sei, wie die Hybrid-DRG von niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten abgerechnet werden können, rät der Berufsverband der Chirurgen Praxen zur Vorsicht.

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Die sektorengleiche Vergütung soll die Ambulantisierung vorantreiben. Doch für Praxen fehlen noch die notwendigen Abrechnungsbestimmungen. Hieran arbeitet die Selbstverwaltung aktuell.

Die sektorengleiche Vergütung soll die Ambulantisierung vorantreiben. Doch für Praxen fehlen noch die notwendigen Abrechnungsbestimmungen. Hieran arbeitet die Selbstverwaltung aktuell.

© Kzenon / stock.adobe.com

Berlin. Seit Jahresstart sind die Hybrid-DRG in Kraft. Dafür hat eine Rechtsverordnung aus dem Bundesgesundheitsministerium gesorgt, die noch kurz vor Weihnachten im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde.

Gerade an Letzterem stört sich der Berufsverband der Deutschen Chirurgie (BDC). „Die Verordnung ist im Ergebnis nur von den Kliniken aus gedacht mit unklaren Nebenwirkungen für den vertragsärztlichen freiberuflichen Bereich“, moniert der BDC-Vizepräsident Dr. Jörg-A. Rüggeberg in einer Mitteilung vom Freitag. „Hier vermuten wir eine gewisse Absicht der Politik, die Medizin schrittweise zu verstaatlichen. Das ist alles andere als ein wirksamer Schub in Richtung der von allen geforderten Ambulantisierung.“

In Krankenhäusern ändere sich abgesehen von einer Absenkung der Vergütung im Prinzip nichts, die geforderten Grouper- und Abrechnungssysteme sind dort vorhanden, so der BDC. Im niedergelassenen Bereich sei dagegen völlig unklar, wie die neuen DRG abgerechnet werden sollen. Daher rät der Verband den Niedergelassenen „zu größter Zurückhaltung“. Auch die KBV hatte noch zum Jahresende vor allem den späten Zeitpunkt der Veröffentlichung der Ersatzvornahme kritisiert. Es liege nun in der Verantwortung der Selbstverwaltung, Verfahren zu finden und die Hybrid-DRG in der Praxis gangbar zu machen, hieß es. „Es ist zu diesem späten Zeitpunkt schier unmöglich, jetzt noch Abrechnungsbestimmungen zu vereinbaren, die ab Januar gelten sollen“, wurde der KBV-Vorsitzende Dr. Andreas Gassen in der Mitteilung der KBV aus Dezember zitiert.

Zunächst befristet auf ein Jahr

Zum Hintergrund: Das Projekt der Hybrid-DRG geht auf die Einführung des Paragrafen 115f SGB V im Spätjahr 2022 zurück, der die Selbstverwaltungspartner dazu verpflichtet hatte, die sektorengleiche Vergütung bis 31. März 2023 aufzusetzen. Bereits Anfang April 2023 hatten GKV-Spitzenverband, KBV und Deutsche Krankenhausgesellschaft das Bundesgesundheitsministerium (BMG) jedoch darüber informiert, dass man sich nicht in allen Punkten habe einigen können.

Das BMG hat nun mit der Rechtsverordnung reagiert. Darin sind 244 OPS-Codes aus fünf Leistungsbereichen aufgeführt, für die ab Januar – zunächst befristet auf ein Jahr – die ebenfalls vom Ministerium aufgestellten Preise abgerechnet werden können.

„Die Frist war von vornherein absehbar zu kurz, so dass nunmehr die Ministerialbürokratie in den Aufgabenbereich der Selbstverwaltung eingegriffen hat“, kristisiert BDC-Vizepräsident Rüggeberg. (eb)

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