Folge 33
Diese fünf Irrtümer lassen Scheidungswillige grundlos bangen
In kaum einem juristischen Bereich kursieren unter Betroffenen so viele Irrtümer wie bei Scheidungen.
Veröffentlicht:Falsch! Sollte ein Ehegatte nach Ablauf des Trennungsjahres die Scheidung begehren, kann die Ehe geschieden werden, wenn die Ehe gescheitert und nicht zu erwarten ist, dass die eheliche Lebensgemeinschaft auch zukünftig fortgeführt wird.
Meine Unterhaltsverpflichtung gegenüber meinem minderjährigen Kind endet mit dessen Volljährigkeit.
Falsch! Auch nach dem 18. Geburtstag des Kindes können beide Elternteile unterhaltsverpflichtet sein. Die Höhe des Unterhaltsanspruches richtet sich danach, ob das Kind noch Schüler ist, einer Ausbildung nachgeht oder studiert. Die Eltern haften anteilig entsprechend.
Im Rahmen des Scheidungsverfahrens bin ich verpflichtet, sämtliches Vermögen hälftig mit meinem Ehegatten zu teilen.
Falsch! Sofern die Eheleute keine Gütertrennung vereinbart haben, findet tatsächlich ein Ausgleich statt. Es wird aber nur der Vermögenszuwachs, der seit der Heirat entstanden ist, ausgeglichen.
Erhalte ich die von mir in die Immobilie meines Ehegatten investierten Geldbeträge vollständig zurück, wenn wir uns scheiden lassen?
Regelmäßig besteht kein Anspruch auf Rückzahlung. Vielmehr findet grundsätzlich durch die Vermögensauseinandersetzung ein angemessener Ausgleich zwischen den Eheleuten statt.
Was passiert, wenn ein Erbfall eintritt? Ist dann der getrennt lebende Ehegatte nicht mehr am Vermögen des Verstorbenen beteiligt?
Nein! Solange die Ehe nicht geschieden ist, bleibt der überlebende Ehegatte erb- und pflichtteils-berechtigt. Neben dem Pflichtteil kann der Überlebende - wie in einem Scheidungsverfahren - den Zugewinnausgleich verlangen.
Rechtsanwalt Stephan Anft ist Fachanwalt für Familienrecht bei Haibach Rechtsanwälte, Gießen und Frankfurt; www.haibach.com
Scheidungsforum: Rechtsanwalt Rudolf Haibach beantwortet Lesern der "Ärzte Zeitung" Fragen zur Trennung im Scheidungsforum: www.aerztezeitung.de/community/forums/47.aspx