Arzneimttel-Abgabe
DocMorris unterliegt erneut in Sachen Automat
Auch auf verwaltungsrechtlichem Weg kommt DocMorris mit dem Versuch nicht weiter, in Deutschland per Automaten Arzneimittel an Endverbraucher abzugeben.
Veröffentlicht:Mannheim. Die niederländische Versandapotheke DocMorris darf auch nach einem weiteren Gerichtsurteil keine apothekenpflichtigen Arzneimittel mittels eines Automaten in den Verkehr bringen. Mit seiner am Donnerstag veröffentlichten Entscheidung erklärte der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) ein zuvor ergangenes Verbot dieses Verkaufsmodells durch das Regierungspräsidium Karlsruhe für rechtmäßig. Damit wiesen die Mannheimer Richter die Berufung des zur schweizerischen Zur-Rose- Gruppe gehörenden Unternehmens gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Karlsruhe zurück.
Der Bundesgerichtshof hatte bereits im vergangenen Jahr in einem wettbewerbsrechtlichen Verfahren das Verbot des Apotheken-Automaten bestätigt. Der VGH entschied nun über das vom Regierungspräsidium ausgesprochene Verbot des Automaten, und damit über den verwaltungsrechtlichen Strang des Falls.
Im April 2017 hatte DocMorris kurzzeitig in den umgebauten Räumen einer geschlossenen Apotheke im nordbadischen Hüffenhardt den Betrieb eines Automaten aufgenommen. Kunden konnten per „pharmazeutischer Videoberatung“ Kontakt mit einem Apotheker in den Niederlanden aufnehmen. Das Medikament fiel dann aus einem Ausgabeschacht. Bundesweit hatte das Projekt für Beachtung gesorgt.
Apotheken- und verschreibungspflichtige Medikamente für den Endverbrauch dürften jedoch nur in einer Apotheke oder im Wege des zulässigen Versandes in Verkehr gebracht werden, argumentierte nun auch der 9. Senat des VGH. DocMorris habe keine Erlaubnis für den Betrieb einer Apotheke im Bundesgebiet. Deshalb komme es darauf an, ob ihr Vertriebsmodell als zulässige Form des Versandhandels betrachtet werden könne, der von ihrer niederländischen Versandhandelserlaubnis gedeckt wäre. Dies sei hier nicht der Fall.
Die Revision wurde nicht zugelassen. Gegen die Nichtzulassung der Revision kann binnen eines Monats Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig eingelegt werden. (dpa)
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Az.: 9 S 527/20