E-Card: Auch ohne Passbild besteht Leistungsanspruch
NEU-ISENBURG (reh). Patienten, die sich weigern, der Krankenkasse ein Foto für die elektronische Gesundheitskarte (eGK) zukommen zu lassen, können zur Strafe nicht von der ärztlichen Versorgung ausgeschlossen werden. Das zeigt die Antwort der Bundesregierung auf eine Anfrage der Bundestagsabgeordneten Kathrin Vogler (Die Linke).
Veröffentlicht:Zwar weist die Bundesregierung zu Recht darauf hin, dass gesetzlich Versicherte gemäß Paragraf 15 Absatz 2 SGB V verpflichtet sind, vor einer ärztlichen Behandlung ihre Versichertenkarte und künftig die eGK in der Praxis vorzulegen.
Doch, "könnten Versicherte dieser Pflicht nicht nachkommen, sehen vertragliche Regelungen zwischen Ärzten bzw. Zahnärzten und Krankenkassen (Bundesmantelverträge) Ersatzverfahren vor". Das sei allerdings mit einem höheren Aufwand auch für die Versicherten verbunden.
Eine gute Möglichkeit für eGK-Skeptiker, mit nicht mehr als der Verweigerung des Passfotos die Einführung der Gesundheitskarte zu verzögern oder gar komplett zu verhindern - so zumindest lautet die Einschätzung von Vogler.
Sie könne sich gut vorstellen, dass eine ganze Reihe von Versicherten gerne bereit sei, diesen höheren Aufwand auf sich zu nehmen. Doch dazu muss es gar nicht unbedingt kommen, denn die KBV als Ärztevertretung hat im Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä) längst geregelt (Paragraf 19 Abs. 2), dass solange die Patienten noch keine eGK haben, sie die bisherige Krankenversichertenkarte vorlegen müssen. Erst wenn diese Alternative fehlt, wird das Ersatzverfahren angewandt.
Das macht zwar mehr Aufwand fürs Praxisteam, aber für die Patienten hält sich auch hier der Aufwand eher im Rahmen. Die Praxis muss gemäß Anlage 4a BMV-Ä und EKV (Ersatzkassenverfahren) folgende Daten aus der Patientendatei oder durch Nachfrage beim Versicherten erheben: die Bezeichnung der Krankenkasse, der Name und das Geburtsdatum des Versicherten, der Versichertenstatus, die Postleitzahl des Wohnortes und nach Möglichkeit auch die Krankenversichertennummer.
Diese Daten sind bei der Abrechnung und der Ausstellung von Vordrucken anzugeben. Der Patient hingegen muss kaum mehr tun, als fehlende Auskünfte zu geben und die Daten mit seiner Unterschrift zu bestätigen.
Welche Strafen die Kassen aber nun Versicherten, die sich vehement weigern, ein Passbild bereitzustellen, auferlegen dürfen, dazu äußert sich die Bundesregierung nicht.
Bislang versuchen es die gesetzlichen Krankenversicherer aber auch eher mit gutem Zureden: Ist kein Foto zur Hand, sollen bei der AOK die Bilder zum Beispiel auch in Fotoautomaten in den Geschäftsstellen gemacht werden können.
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